Sofern in Arbeitsgruben mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen eine ausreichende freie (natürliche) Lüftung durch ihre Bauart nicht sichergestellt ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen sein. Der stündliche Luftwechsel sollte mind. das 3-fache des Rauminhaltes der betreffenden Arbeitsgrube betragen.

Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge ist nicht in Arbeitsgruben zu rechnen, die ausschließlich der Instandhaltung von Schienenfahrzeugen oder dieselmotorbetriebenen Fahrzeugen dienen (es sei denn, es werden Arbeiten mit Stoffen, deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, oder mit Flüssiggas durchgeführt).

Eine freie (natürliche) Lüftung ist ausreichend bei:

  1. nicht abgedeckten Arbeitsgruben im Freien,
  2. nicht abgedeckten Arbeitsgruben in Gebäuden, wenn die Länge zur Tiefe mind. 3 : 1 und die Tiefe höchstens 1,6 m beträgt (Bodenroste bleiben hierbei unberücksichtigt),
  3. dicht abgedeckten Arbeitsgruben (der in 2. genannten Maße), mit einer Gitterrostabdeckung (mind. 1 m Länge) an den Enden, sofern der abgedeckte Teil der Grube nicht länger als 4 m beträgt,
  4. dicht abgedeckten Arbeitsgruben (der in 2. genannten Maße), wenn mindestens 1/4 der abgedeckten Fläche mit Öffnungen versehen sind. Diese Öffnungen sind gleichmäßig über die gesamte Fläche zu verteilen.

Natürlich belüftete Arbeitsgruben dürfen in ihrer Wirkungsweise nicht durch Abdecken der Lüftungsöffnungen beeinträchtigt werden.

Bei Arbeitsgruben, in denen mit dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen zu rechnen ist, muss der stündliche Luftwechsel durch die Absaugung mind. dem 6-fachen des Rauminhaltes der Arbeitsgrube entsprechen.

Die Absaugung soll die gefährlichen Gase und Dämpfe am Boden der Arbeitsgrube absaugen. Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge genügt i. Allg. eine einzelne Ansaugstelle. Bei Arbeitsgruben, die länger als 5 m sind, muss an beiden Enden je eine Absaugung vorhanden sein.

Die aus Arbeitsgruben abgesaugte Luft muss getrennt von anderer Abluft oder Abgasen ins Freie geführt werden.

Lüftungseinrichtungen sind vor dem Betreten von Arbeitsgruben einzuschalten.

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