Arbeitsgruben stellen Öffnungen im Boden dar, in die Personen hineinstürzen können, sofern kein Fahrzeug über der Grube steht. Um dies zu verhindern, müssen die Öffnungen von Arbeitsgruben z. B. mit Bohlen, Rosten oder Rollos mit entsprechender Tragkraft abgedeckt, mit Geländern umwehrt oder durch Ketten oder Seile abgesperrt werden.

Für Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können (z. B. Seitengruben und Öffnungen von Unterflurradsatz-Bearbeitungsmaschinen), gibt es in der DGUV-R 109-009 einige Ausnahmen, sodass unter bestimmten Fällen hier auf eine Absturzsicherung verzichtet werden kann.

Befinden sich Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben unmittelbar hinter einem Zugang zum Arbeitsraum, sind besondere bauliche Maßnahmen gegen Hineinstürzen von Personen erforderlich. Auf die Gefährdung von Personen durch die Arbeitsöffnung muss an allen Zugängen durch das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Vorsicht Grube!" hingewiesen werden.

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