Zusammenfassung

 
Begriff

In vielen Betrieben müssen Arbeiten an höher gelegenen Stellen durchgeführt werden. Leitern sind für diese Tätigkeiten oft ungeeignet, das Aufstellen von Arbeitsgerüsten dauert zu lange. Hier können Arbeitsbühnen eingesetzt werden, die an Flurförderzeugen angebracht werden. Neben der schnellen Einsatzbereitschaft kommt die Mobilität als großer Pluspunkt hinzu.

1 Regeln für den sicheren Einsatz

Die folgenden Regeln für den Einsatz von Arbeitsbühnen gelten für Flurförderzeuge mit Hubmast. Teleskopstapler sind von diesen Regelungen ausgenommen. Für diese Stapler sind andere Maßnahmen erforderlich. Für mitgängergeführte Flurförderzeuge gelten diese Regeln ebenfalls nicht. Mitgänger-Flurförderzeuge sind grundsätzlich nicht für den Einsatz von Arbeitsbühnen geeignet.

Beim Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu schlimmen Unfällen, weil wichtige Punkte der Unfallverhütung im Umgang mit Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen missachtet wurden:

  • Das Flurförderzeug muss über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen. Dies ist bei Gegengewichtsstaplern dann gewährleistet, wenn die Tragfähigkeit des Flurförderzeugs dem 5-fachen Gewicht der Arbeitsbühne inklusive der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung entspricht. Darüber hinaus darf die Bodenfläche der Arbeitsbühne 0,80 m x 1,20 m (Maß einer Euro-Palette) nicht überschreiten und der Standplatz der mitfahrenden Person(en) muss sich in Höhe der Gabelzinken befinden. Aufgrund möglicher dynamischer Kräfte beim Einsatz sollte eine Tragfähigkeit des Staplers von 1,5 t grundsätzlich nicht unterschritten werden.
  • Paletten, Gitterboxen o. Ä. dürfen nicht als Arbeitsbühne benutzt werden.
  • Im Boden einer Arbeitsbühne sollte sich keine Öffnung befinden. Etwaige Öffnungen dürfen nur so groß sein, dass eine Kugel mit 15 mm Durchmesser nicht hindurchfallen kann (oder es müssen Auffangeinrichtungen für herabfallende Gegenstände oder Abdeckungen vorhanden sein).
  • Die Arbeitsbühne muss sicher am Stapler befestigt sein (z. B. mittels Bügel, Kette, Klinken, Haken, Bolzen oder einsteckbaren Stangen mit Sicherungsmöglichkeiten). Ein einfaches Einfahren mit den Gabeln des Staplers in die Bühnenhalterung (Gabeltaschen) reicht nicht aus. Sämtliche Teile zum Befestigen der Bühne müssen unverlierbar sein.
  • Die Umwehrung an der Arbeitsbühne muss mindestens 1,10 m hoch sein und zusätzlich eine Fuß- und Knieleiste besitzen. Die Fußleiste sollte mindestens 15 cm hoch sein. Der Freiraum zwischen Handlauf und Knieleiste sowie Knieleiste und Fußleiste darf höchstens 0,50 m betragen. Die Umwehrung muss geschlossen sein. Seile und Ketten sind als Umwehrung nicht zulässig.
  • An der Arbeitsbühne muss sich ein Schild befinden, auf dem die maximale Zuladung und das Eigengewicht der Bühne angegeben sind.
  • Eine Betriebsanweisung, die sich an der Arbeitsbühne befindet, muss die wichtigsten Angaben über die Handhabung der Arbeitsbühne beinhalten, wie das Verhalten der mitfahrenden Person. Weiterhin muss angegeben werden, an welchem Flurförderzeug die Arbeitsbühne angebracht werden darf.
  • Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen dürfen nur für gelegentliche Arbeiten (z. B. Wartung, Reparatur) eingesetzt werden. Regelmäßige Arbeiten, wie z. B. Kommissionieren, dürfen nicht von Arbeitsbühnen durchgeführt werden.
  • Es muss eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Fahrer und der Person auf der Arbeitsbühne bestehen. Bei Bedarf müssen technische Hilfsmittel benutzt werden (z. B. im Lärmbereich).
  • Vor dem Einsatz muss eine Sichtprüfung der Bühne erfolgen.
  • Vor dem Anheben der Arbeitsbühne am Arbeitsort muss der Fahrantrieb abgeschaltet und die Feststellbremse betätigt werden, um zu verhindern, dass der Stapler mit der angehobenen Arbeitsbühne unbeabsichtigt losfährt.
  • Der Staplerfahrer darf die Arbeitsbühne nur nach Anweisung der Person auf der Arbeitsbühne heben oder senken. Sofern sich mehrere Personen auf der Arbeitsbühne befinden, wird eine davon bestimmt, die die Anweisungen gibt.
  • Bei angehobener Arbeitsbühne darf der Fahrer seinen Sitz nicht verlassen.
  • Der Hubmast muss bei angehobener Arbeitsbühne senkrecht stehen.
  • Das Verfahren der Arbeitsbühne ist nur in abgesenkter Position (Ausnahme: zur Feinpositionierung) zulässig. Befindet sich beim Verfahren eine Person auf der Arbeitsbühne, muss ein Haltegriff vorhanden sein.
  • Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht mit Hilfsmitteln (Leiter, Werkzeugkasten o. Ä.) erhöht werden.
  • Während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen darf sich niemand über die Bühne hinausbeugen oder über diese hinausgreifen.
  • Zur Mastseite muss ein Schutz gegen Quetschungen bestehen. Als Schutz empfiehlt sich ein Gitter, das mindestens 1,8 m hoch ist und sich über die gesamte Breite der Arbeitsbühne erstreckt. Die Maschenweite muss so gewählt werden, dass ein Durchgreifen in den Gefahrenbereich (Hubmast und Ketten) nicht möglich ist.
  • Die Arbeitsbühne muss unter dem Boden Einfahrtaschen besitzen, damit sie wie eine Palette aufgenommen werden kann. Diese Einfahrtaschen müssen nach unten...

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