Begriff

Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlässt, spricht man von Arbeitnehmerüberlassung. Im Gegensatz zum Fremdfirmeneinsatz im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen gehen wesentliche Arbeitgeberpflichten dabei auf den entleihenden Betrieb über. Daher hat bei Leiharbeitnehmern zwar das Zeitarbeitsunternehmen als der verleihende Arbeitgeber gewisse Grundpflichten im Arbeitsschutz. Der Einsatzbetrieb muss aber die Mitarbeiter in Zeitarbeit in seinen Arbeitsschutzstrukturen ebenso berücksichtigen wie die eigenen Kräfte und entsprechend die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften gewährleisten. Dafür sind konkrete Absprachen zwischen beiden Seiten erforderlich, die i. d. R. im Rahmen des Leihvertrags zu definieren und unbedingt schriftlich festzuhalten sind. .

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Es regelt die Pflichten von Verleiher und Entleiher. Informationen für die Praxis enthalten die DGUV-R 115-801 "Branche Zeitarbeit – Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen".

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