Doch es gibt die Ausnahmen des § 8 DGUV-V 3, die als "zulässige Abweichungen" bezeichnet werden. Von dem o. g. § 6 DGUV-V 3 "darf abgewichen werden, wenn"

  • durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder
  • aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt und sichergestellt werden kann.

Ist es aus zwingenden Gründen nicht möglich, einen spannungsfreien Zustand her- bzw. sicherzustellen, muss auf jeden Fall dafür gesorgt werden, dass

  • durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist und
  • mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt werden, die für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind, und
  • weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchgeführt werden, die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen.

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