Immer wieder wird Druckluft zum Abblasen der Arbeitskleidung verwendet oder aus reiner Neckerei der Druckluftstrahl auf Personen gerichtet. Das Abblasen der Haut oder der Kleidung mit Druckluft kann jedoch Hautschäden verursachen, die je nach Intensität und/oder in Verbindung mit Gefahr- oder Biostoffen zu schweren Verletzungen bzw. Erkrankungen führen können. Beim Abblasen des Rückens (z. B. zum Entstauben der Arbeitskleidung) kann Druckluft in den After eindringen mit der Gefahr einer Darmverletzung. Auch kann es zu einer Sauerstoffanreicherung in der Kleidung kommen, die eine erhöhte Brandgefahr zur Folge hat. Unfallereignisse aus der Vergangenheit endeten auch tödlich.

Das Abblasen von Arbeitskleidung mit Druckluft sollte daher in den Betrieben grundsätzlich verboten werden. Im Rahmen seiner Unterweisungspflichten (§ 12 Arbeitsschutzgesetz, § 12 Betriebssicherheitsverordnung) muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über die beim Umgang mit Druckluft möglichen Gefahren unterrichten sowie entsprechende Anweisungen/Betriebsanweisungen und Erläuterungen geben. Beschäftigte sind sich der Gefahr bei unsachgemäßem Umgang mit Druckluft oft nicht bewusst. Weiterhin wird fälschlicherweise angenommen, dass die Arbeitskleidung eine ausreichende Abschirmung gegenüber den o. g. Gefahren bietet.

Am Markt werden sog. Injektordüsen angeboten, die den Abstand zwischen Düsenaustritt und einem Körperteil durch Distanzstücke möglichst groß halten.

Abschn. 4.4.5 TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" führt aus:

Zitat

(4) Bei Reinigungsarbeiten darf Staub nicht unnötig aufgewirbelt und nicht mit Druckluft abgeblasen oder trocken gekehrt werden (Saugen mit Haushaltssaugern oder Fegen führen zur Staubaufwirbelung, Industriestaubsauger oder feuchtes Reinigen sind dagegen geeignet).

(5) Arbeitskleidung ist von der Straßenkleidung getrennt aufzubewahren, nicht auszuschütteln oder abzublasen.

Allgemeine Hinweise zum Umgang mit mobilen Druckluftanlagen und deren Bestandteilen

Wartung und Pflege kommt bei mobilen Anlagen eine größere Bedeutung zu als bei stationären Anlagen: Die Geräte sind z. B. unter Baustellenbedingungen deutlich größeren Belastungen ausgesetzt. Dazu zählen Schmutz, Verstauben der Filter für die Ansaugluft, Quetschen von Druckluftleitungen (z. B. durch Überfahren), Verlegungsbedingungen von Leitungen sowie die Witterung. Die Geräte sollten daher gut gewartet werden. Die Wartungsintervalle sind entsprechend festzulegen. Im Idealfall ist ein Mitarbeiter fest für die Wartung zuständig. Folgende Hinweise sollten beachtet werden:

  • Nur gekennzeichnete, mit einem Fabrikschild versehene Geräte verwenden und standsicher aufstellen. Das Fabrikschild enthält alle notwendigen Angaben, die für die Benutzung wichtig sind, z. B.: zulässigen Betriebsüberdruck und Rauminhalt des Druckbehälters.
  • Auf funktionsfähige Sicherheitsventile und Druckmessgeräte (Manometer) achten. Sicherheitsventile sind gegen Überschreiten des Betriebsdruckes fest eingestellt und verplombt.
  • Sicherheitsventile nicht durch Absperreinrichtungen unwirksam machen.
  • Sicherheitsventile und Druckmessgeräte gegen Beschädigungen schützen.
  • Ablassventile – z. B. für das Entfernen von Kondenswasser – regelmäßig betätigen und auf Wirksamkeit überprüfen.
  • Wartung der Geräte nur durch befähigte Personen.

Zusätzliche Hinweise für Verdichter:

  • Elektrisch betriebene Verdichter auf Baustellen nur über einen besonderen Speisepunkt anschließen, z. B. Baustromverteiler mit FI-Schutzschalter (RCD).
  • Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Zahnräder usw.) nicht entfernen.
  • Möglichst schallgedämpfte Verdichter verwenden.
  • Verdichter so aufstellen, dass die Ansaugung von leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist.

Zusätzliche Hinweise für Druckbehälter:

  • Druckbehälter und Verdichter bezüglich ihrer Leistung aufeinander abstimmen.
  • Vor dem Öffnen von Druckbehältern Druckausgleich vornehmen (Luftüberdruck ablassen).
  • Druckbehälter nur von unterwiesenen Personen bedienen lassen. Dies gilt insbesondere für solche Druckbehälter, die betriebsmäßig geöffnet werden müssen, z. B. Farbspritzbehälter, Strahlmittelbehälter.
  • Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Druckbehältern nur von zugelassenen Fachbetrieben ausführen lassen.
  • Nur Druckbehälter verwenden, die vor der ersten Inbetriebnahme geprüft wurden. Die Art der Prüfung (Abnahmeprüfung oder Herstellerprüfung) richtet sich nach der Größe des Behälters und dem zulässigen Betriebsüberdruck.
  • Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen gemäß Herstellervorgaben, Gefährdungsbeurteilung und Betriebssicherheitsverordnung ermitteln.

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