Die Vorgehensweise für das Arbeiten in Behältern muss der Unternehmer festlegen. Bevor mit den Arbeiten begonnen werden kann, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die im Einzelfall möglichen Gefährdungen müssen ermittelt und beurteilt werden.
  • Die sich ergebenden technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließlich Notfall- und Rettungsmaßnahmen sind in einem schriftlichen Erlaubnisschein oder einer Betriebsanweisung zusammenzufassen. Einen Muster-Erlaubnisschein enthält Anhang 1 DGUV-R 113-004. Daraus folgt, dass die Arbeit in Behältern grundsätzlich nur mit einer schriftlichen Erlaubnis gestattet ist. Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, z. B. Wiederaufnahme der Arbeit am nächsten Tag, nach Wechsel der an den Arbeiten Beteiligten (z. B. Schichtwechsel oder Wechsel des Fremdunternehmens), muss der Erlaubnisschein neu ausgestellt bzw. verlängert werden.

     
    Wichtig

    Erlaubnisschein oder Betriebsanweisung?

    Der Erlaubnisschein kann durch eine Betriebsanweisung ersetzt werden, wenn immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Anhang 4 DGUV-R 113-004 listet z. B. empfohlene Mindestmaße für Behälteröffnungen, Zugangsvarianten und erforderliche Schutzmaßnahmen auf. Eine Muster-Betriebsanweisung zum Befahren einer Styrol-Pumpengrube liefert Anhang 2 DGUV-R 113-004.

  • Es sind alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, z. B.:

    • technisch: technische oder freie Lüftung, Antriebe von bewegten Bauteilen und Maschinen von der Energiequelle dauerhaft sicher trennen (LOTO-Systeme),
    • organisatorisch: Freimessen, keine Sauerstoffflaschen im Behälter,
    • persönlich: Atemschutz, PSA gegen Absturz.
  • Die Rettungsmaßnahmen müssen mind. jährlich praxisnah geübt werden. Rettungseinrichtungen bzw. -ausrüstungen (z. B. Rettungsschlaufe, Schleifkorb, Rettungswanne) müssen grundsätzlich vor Ort bereitgehalten werden. Ein schriftlicher Rettungsplan ist erforderlich, wenn komplexe Situationen vorliegen.
  • Alle an den Arbeiten beteiligten Personen müssen – anhand von Erlaubnisschein bzw. Betriebsanweisung – über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Aufsichtführender, Sicherungsposten und ggf. Verantwortliche eines Fremdunternehmens haben grundsätzlich per Unterschrift auf dem Erlaubnisschein zu bestätigen, dass sie Kenntnis der festgelegten Maßnahmen haben. Handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Tätigkeiten, so sind die beteiligten Personen mindestens jährlich zu unterweisen.
  • Eine weisungsbefugte aufsichtsführende Person ist einzusetzen. Der Aufsichtführende kann den Erlaubnisschein ausstellen und muss überwachen, ob die festgelegten Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Während bestimmter Arbeiten in Behältern ist mindestens ein Sicherungsposten, der mit der im Behälter arbeitenden Person in ständiger Verbindung (z. B. Sicht, Sprechverbindung, Personen-Notsignal-Anlage, Signalleine etc.) steht, einzurichten. Der Sicherungsposten muss Hilfe holen können, ohne seinen Platz zu verlassen, bzw. selbst Rettungsmaßnahmen durchführen oder einleiten.

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