Schon bisher führen unterschiedliche herkömmliche Luftgrenzwerte aus verschiedenen Quellen in der Praxis häufig zur Verwirrung, z. B.

In diesen Fällen ist die Rechtssituation eigentlich klar: Im Zweifelsfall gilt ausschließlich die jeweilige nationale gesetzliche Regelung, in Deutschland also die TRGS 900. Allerdings ist dies vielen Anwendern nicht hinreichend bewusst.

Unabhängig vom derzeit noch ungeklärten Verhältnis zu den herkömmlichen Grenzwerten können unterschiedliche DNELs auch darin begründet sein, dass einzelne Lieferanten möglichst hohe Werte als "Marketinginstrument" einsetzen, um potenziellen Kunden eine geringere Gefährlichkeit des eigenen Produktes im Vergleich zu denen der Mitbewerber zu suggerieren.

Andererseits gibt es aber auch Befürchtungen, dass insbesondere US-amerikanische Hersteller aus Haftungsgründen mit hohen Sicherheitsfaktoren niedrige DNELs ermitteln. Hiermit hoffen sich solche Lieferanten dann von der Haftung für den Fall freizustellen, dass doch einmal etwas passiert …

Allerdings ist es mit der Angabe eines DNEL im (erweiterten) Sicherheitsdatenblatt nicht getan: Der Lieferant muss auch Schutzmaßnahmen angeben, mit denen der DNEL eingehalten werden kann, und wenn der zu niedrig angesetzt ist, wird das wohl kaum gelingen mit der Folge, dass die betreffende Anwendung nicht als "sicher" gilt. Der betreffende Stoff darf dann für diesen Zweck nicht in Verkehr gebracht werden, d. h., es drohen Umsatzeinbrüche!

Art. 40 1272/2008/EG enthält Instrumente, mit denen Registranten gleicher Stoffe veranlasst werden sollen, sich auf eine einheitliche Einstufung und Kennzeichnung für den jeweiligen Stoff zu einigen. Eine vergleichbare Regelung für DNELs gibt es bisher noch nicht. Es sollte angestrebt werden, derartige Regelungen auch für diesen Bereich in der CLP-Verordnung zu verankern.

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