Herkömmliche Grenzwerte am Arbeitsplatz haben eine fest umrissene gesetzliche Funktion: In der Gefahrstoffverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung dieser Grenzwerte sorgen bzw. bei Nichteinhaltung zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen muss (z. B. §§ 7, 9, 10, Anhang I Gefahrstoffverordnung).

Auch die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" enthält vergleichbare Regelungen.

In den Rechtsvorschriften sind für den Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten Sanktionen vorgesehen. Aufsichtsdienste überwachen die Einhaltung dieser Vorschriften und verhängen ggf. Zwangsmaßnahmen.

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