1.1 Rechtliche Funktion "herkömmlicher" Grenzwerte

Herkömmliche Grenzwerte am Arbeitsplatz haben eine fest umrissene gesetzliche Funktion: In der Gefahrstoffverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung dieser Grenzwerte sorgen bzw. bei Nichteinhaltung zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen muss (z. B. §§ 7, 9, 10, Anhang I Gefahrstoffverordnung).

Auch die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" enthält vergleichbare Regelungen.

In den Rechtsvorschriften sind für den Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten Sanktionen vorgesehen. Aufsichtsdienste überwachen die Einhaltung dieser Vorschriften und verhängen ggf. Zwangsmaßnahmen.

1.2 Rechtliche Funktion von DNEL

DNELs (und PNECs) hingegen sind Instrumente, mit denen die Lieferanten (Hersteller und Importeure) ihre Chemikalien hinsichtlich der Verwendung bei der Weiterverarbeitung, des Gebrauchs von Endprodukten oder für die Umwelt bewerten. Diese Bewertung dient als Maßstab für die Ableitung von Schutzmaßnahmen, bei deren Einhaltung die Lieferanten die Verwendung der Chemikalien in den vorgesehenen Anwendungen für ungefährlich halten.

Diese Funktionen von DNELs (und von PNECs) sind im erweiterten Sicherheitsdatenblatt gegenüber den nachgeschalteten Anwendern zu kommunizieren.

Es gibt bisher keine Regelung, die den Arbeitgeber zur Einhaltung von DNELs verpflichtet. Anwender von Chemikalien jedoch sind zumindest verpflichtet, die vom Vorlieferanten im (erweiterten) Sicherheitsdatenblatt angegebenen Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Weichen sie von diesen Schutzmaßnahmen ab, müssen sie eine eigenständige Gefährdungsbeurteilung durchführen und die getroffenen Schutzmaßnahmen am Ergebnis dieser Bewertung ausrichten. Dabei können DNELs natürlich wertvolle Hilfestellung leisten, jedoch lässt sich bisher auch für diese Fälle aus keiner Vorschrift ableiten, dass diese Grenzwerte eingehalten werden müssen.

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