Prüfungen von Arbeitsmitteln müssen durch eine zur Prüfung befähigte Person vorgenommen werden. Bei der Wahrnehmung dieser Tätigkeit unterliegt die befähigte Person nicht der fachlichen Weisung durch den Arbeitgeber. Sie ist in der Ausübung ihrer Fachkunde frei.

Die befähigte Person muss fachliche Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln und ein sicherheitstechnisches Verständnis besitzen. Die Art der erforderlichen Fachkenntnisse hängt von der Prüfaufgabe ab, das heißt von Art und Umfang der Prüfung. Erfordert die Prüfung den Einsatz spezieller Messgeräte, müssen diese beherrscht werden.

Die erforderlichen Fachkenntnisse müssen durch Erfüllung dreier Kriterien nachgewiesen werden:

  1. Berufsausbildung: Voraussetzung der Tätigkeit als befähigte Person ist eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige abgeschlossene technische Berufsausbildung oder eine andere technische Qualifikation, die diese Person für die vorgesehene Prüfungsaufgabe befähigt.
  2. Berufserfahrung: Der Aspekt Berufserfahrung ist erfüllt, wenn die befähigte Person über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann. Sie muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen, z. B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung.
  3. Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit zum Erhalt der Prüfpraxis liegt vor, wenn diese sich im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels befindet. Die zur Prüfung befähigte Person soll mehrere Prüfungen im Jahr durchführen oder an ihnen beteiligt sein. Sie muss Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben. Sie soll an Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.

Darüber hinaus müssen Fachkenntnisse über staatliche Arbeitsschutzvorschriften und Regeln und über das technische Regelwerk der Unfallversicherungsträger und privater Normgeber vorhanden sein.

Für die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel stellt die TRBS 1203 zusätzliche Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen:

  • Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten,
  • Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten,
  • Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit Kranen,
  • Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV (Prüfsachverständige für Krane, zur Prüfung befähigte Personen für Flüssiggasanlagen, Prüfsachverständige für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik).

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