Es gibt eine Person im Unternehmen, die hinsichtlich der oben skizzierten Arbeitgeberpflichten in Bezug auf Arbeitsmittel einen entscheidenden Beitrag zur Unterstützung und Durchführung leisten kann. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, ob aus dem Personalstamm rekrutiert oder über einen sicherheitstechnischen Dienst bestellt, hat nach dem Arbeitssicherheitsgesetz u. a. folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Beraten des Arbeitgebers und der weiteren für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen bei

    • der Beschaffung technischer Arbeitsmittel und der Einführung von Arbeitsverfahren,
    • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;
  • Überprüfen der Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Überprüfen der Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung;
  • Begehen der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen und Mitteilung festgestellter Mängel an den Arbeitgeber oder die weiteren für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen, Vorschlagen von Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel, Hinwirken auf die Beseitigung;
  • Hinwirken auf das arbeitsschutzgerechte Verhalten der Beschäftigten, Belehrung über Gefährdungen und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die in Bauunternehmen tätig werden, sind somit wichtige Akteure, wenn es um das sichere Verwenden von Arbeitsmitteln auf Baustellen geht. Sie kennen sich mit Arbeitsmitteln aus, können deren sichere Funktion und Zustand beurteilen, Prüfungen vornehmen. Indem sie den Arbeitgeber bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beraten, haben sie Einfluss darauf, dass die Arbeitsmittel in die Gefährdungsbeurteilung angemessen einbezogen werden – von der Auswahl geeigneter Arbeitsmittel über das Festlegen von Prüffristen bis zum Festlegen der Schutzmaßnahmen und Treffen von Vorkehrungen über das Sicherstellen der Anwendung des Festgelegten.

Wesentlich ist, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sich vor Ort auf der Baustelle Eindrücke von der Verwendung der Arbeitsmittel verschaffen, eng mit den Führungskräften und den Beschäftigten, die sie anwenden, im Austausch stehen und natürlich eine enge Kommunikation mit dem Baustellenkoordinator praktizieren. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind damit innerhalb ihrer Einsatzzeit nach DGUV-V 2 gut ausgelastet. Wendet das Bauunternehmen das Unternehmermodell an, muss all dies der Unternehmer selber leisten. Dessen muss er sich bewusst sein. Kann er dies nicht vollständig allein ableisten, hat er dafür zu sorgen, die Aufgaben von anderen von ihm beauftragten Personen fachkundig erledigen zu lassen.

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