Zusammenfassung

 
Begriff

Die Person an der Last wird als Anschläger bezeichnet. Er bereitet das Heben schwerer Lasten vor, schlägt die Last mit geeigneten Lastaufnahmeeinrichtungen an und ist schließlich für das sichere Absetzen der Last verantwortlich. Dazu muss er eng mit dem Kranführer zusammenarbeiten, häufig bedient der Anschläger auch selbst flur- oder funkferngesteuerte Krane. Wegen des hohen Gefährdungspotenzials beim Heben schwerer Lasten muss der Anschläger sachkundig sein, er wird vom Unternehmer bestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten die Betriebssicherheitsverordnung, Kap. 2.8 DGUV-R 100-500 und DGUV-I 209-013 "Anschläger".

1 Aufgaben und Bestellung

Werden im Unternehmen Lasten im Hebezeugbetrieb bewegt, muss eine befähigte Person (Sachkundiger) für Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel bestellt werden (Abschn. 25 DGUV-I 209-013). Es empfiehlt sich eine schriftliche Beauftragung, um Aufgaben und Befugnisse, auch die Befugnisse zur Reparatur und Neubeschaffung zu dokumentieren (Muster s. Bild 25-1 in Abschn. 25 DGUV-I 209-013.

Der Anschläger hat beim Krantransport v. a. folgende Aufgaben (Abschn. 3 DGUV-I 209-013):

  • den Transport vorbereiten,
  • dem Kranführer das Gewicht der Last mitteilen,
  • die Last anschlagen,
  • sich mit allen am Transport Beteiligten verständigen und Unbeteiligte vor Gefahren warnen,
  • dem Kranführer Zeichen geben,
  • beim Anlüften darauf achten, dass die Last gefahrlos weiter angehoben werden kann,
  • ggf. die Last mit einem Leitseil führen,
  • Anweisungen zum Absetzen der Last geben,
  • Last gegen Umstürzen und Auseinanderfallen sichern,
  • Anschlagmittel entfernen.
 
Wichtig

Durchführung regelmäßiger Prüfungen

Lastaufnahmeeinrichtungen

Regelmäßige Prüfungen von Lastaufnahmeeinrichtungen müssen längstens nach einem Jahr durchgeführt werden (Nr. 3.15.2.1 Kap. 2.8 DGUV-R 100-500).

Die regelmäßigen Prüfungen können vom Sachkundigen für Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel durchgeführt werden. Daneben können auch Sachverständige für Krane oder Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal die regelmäßigen Prüfungen durchführen, wenn sie ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben. Für spezielle Lastaufnahmemittel, wie Vakuumheber und Magnete, ist die genaue Kenntnis der Betriebsanleitungen notwendig.

Besondere Prüfungen von Rundstahlketten sind nach längstens 3 Jahren erforderlich (Nr. 3.15.2.2 Kap. 2.8 DGUV-R 100-500) und sollten durch Fremdfirmen durchgeführt werden, da hier spezielle Prüfeinrichtungen, Schulung und Sehfähigkeit erforderlich sind. Auch für Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung beträgt die Prüffrist max. 3 Jahre (Nr. 3.15.2.3 Kap. 2.8 DGUV-R 100-500).

Krane

Für bestimmte Krane gelten die Prüfvorschriften nach Abschn. 1 Anhang 3 BetrSichV. Tabelle 1 listet auf, welche Prüffristen gelten und wer die Prüfung durchführen darf, zur Prüfung befähigte Person oder Prüfsachverständiger.

2 Gefahren

Besonders gefährdet sind Kopf, Füße, Hände und Ohren des Anschlägers. Mögliche Gefährdungen sind z. B.:

  • Anstoßgefahr, z. B. an Kranhaken, beim Annehmen der Anschlagmittel,
  • herabfallende Gegenstände,
  • Verletzung an spitzen oder scharfen Gegenständen im Fußbereich,
  • Verletzung durch Seile oder scharfe Kanten,
  • Unfälle bei Arbeiten im Außenbereich, z. B. durch Lastwagenverkehr.
 
Wichtig

Erhöhte Gefährdung

In Bearbeitungsbetrieben werden Lasten häufig mit flur- oder funkferngesteuerten Kranen bewegt. Der Anschläger bedient dann gleichzeitig den Kran. Daraus ergibt sich eine höhere Gefährdung, weil

  • mindestens eine Hand für die Steuerbirne/das Steuerpult benötigt wird,
  • der Kranfahrer sehr nah am Geschehen ist,
  • unbeabsichtigte Bewegungen beim Handhaben oder Positionieren der Anschlagmittel zu fehlerhaften Steuerimpulsen führen können (Abschn. 3 DGUV-I 209-013),

Bei funkferngesteuerten Kranen muss der Kranbediener nicht unbedingt in der Nähe der Last sein; dies kann bedeuten, dass er den Gefahrenbereich nicht einsehen kann. Er benötigt dann einen Einweiser (z. B. den Anschläger).

3 Maßnahmen

Der Arbeitgeber muss u. a. gewährleisten, dass die besonderen Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten nach Anhang 1 Kap. 2 BetrSichV eingehalten werden. Neben Standsicherheit und Festigkeit, muss auch der Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit deutlich sichtbar sein.

3.1 Technisch

  • geeignete Lastaufnahmeeinrichtungen, u. a. Auswahl des richtigen Anschlagmittels
  • Hilfsmittel, z. B. Holzkeile, Unterleghölzer, Ziehhaken, Leitseil
  • ggf. Gewicht der zu hebenden Last ermitteln, falls die Gewichtsangabe fehlt
  • ggf. Schwerpunkt ermitteln
  • geeignete Beleuchtung, z. B. bei Arbeiten im Außenbereich

3.2 Organisatorisch

  • Belastungstabellen für Anschlagmittel mitführen (zum Ermitteln der Tragfähigkeit bzw. zur Auswahl eines geeigneten Anschlagmittels).
  • Anschläger muss sich frei bewegen können, er darf nicht in Zwangshaltung oder in engen Räumen verharren müssen.
 
Achtung

"Mausefallen" vermeiden

Beim Anheben der Last kann es zu Pendelbewegungen kommen. Deshalb sollte der Anschläger einen Standort einnehmen, der Ausweichmöglichkeiten bietet, also...

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