Werden im Unternehmen Lasten im Hebezeugbetrieb bewegt, muss eine befähigte Person (Sachkundiger) für Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel bestellt werden (Abschn. 25 DGUV-I 209-013). Es empfiehlt sich eine schriftliche Beauftragung, um Aufgaben und Befugnisse, auch die Befugnisse zur Reparatur und Neubeschaffung zu dokumentieren (Muster s. Bild 25-1 in Abschn. 25 DGUV-I 209-013).

Der Anschläger hat beim Krantransport v. a. folgende Aufgaben (Abschn. 3 DGUV-I 209-013):

  • den Transport vorbereiten,
  • dem Kranführer das Gewicht der Last mitteilen,
  • die Last anschlagen,
  • sich mit allen am Transport Beteiligten verständigen und Unbeteiligte vor Gefahren warnen,
  • dem Kranführer Zeichen geben,
  • beim Anlüften darauf achten, dass die Last gefahrlos weiter angehoben werden kann,
  • ggf. die Last mit einem Leitseil führen,
  • Anweisungen zum Absetzen der Last geben,
  • Last gegen Umstürzen und Auseinanderfallen sichern,
  • Anschlagmittel entfernen.
 
Wichtig

Durchführung regelmäßiger Prüfungen

Lastaufnahmeeinrichtungen (Abschn. 8.2 DGUV-R 109-017)

Regelmäßige Prüfungen von Lastaufnahmeeinrichtungen müssen längstens nach einem Jahr durchgeführt werden. Bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder Hitzeeinwirkung können Prüfungen in kürzeren Intervallen erforderlich sein.

Die regelmäßigen Prüfungen von Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln müssen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Dies können u. a. Sachverständige für Krane oder Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal sein, wenn sie ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben. Für spezielle Lastaufnahmemittel, wie Vakuumheber und Magnete, ist die genaue Kenntnis der Betriebsanleitungen notwendig.

Besondere Prüfungen von Rundstahlketten sind nach längstens 3 Jahren, bei Hafenarbeit längstens nach einem Jahr erforderlich und sollten durch Fremdfirmen durchgeführt werden, da hier spezielle Prüfeinrichtungen, Schulung und Sehfähigkeit erforderlich sind. Auch für Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung beträgt die Prüffrist max. 3 Jahre .

Krane

Für bestimmte Krane gelten die Prüfvorschriften nach Abschn. 1 Anhang 3 BetrSichV. Tabelle 1 listet auf, welche Prüffristen gelten und wer die Prüfung durchführen darf, zur Prüfung befähigte Person oder Prüfsachverständiger.

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