[Vorspann]
(in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit
1.1.1 Aufbau
Die Anlagen A und B des ADR sind in neun Teile gegliedert. Anlage A besteht aus den Teilen 1 bis 7 und Anlage B aus den Teilen 8 und 9. Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis).
Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer ‹4.2.1›.
1.1.2 Geltungsbereich
1.1.2.1
Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage A fest:
a) |
die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung ausgeschlossen ist; |
1.1.2.2
Die Anlage A enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäß Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl die Anlage A als auch die Anlage B wie folgt betreffen:
1.1.1 | Aufbau |
1.1.2.3 | (Geltungsbereich der Anlage B) |
1.1.2.4 | |
1.1.3.1 | Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung |
1.1.3.6 | Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden |
1.1.4 | Anwendbarkeit anderer Vorschriften |
1.1.4.5 | Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen |
Kapitel 1.2 | Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten |
Kapitel 1.3 | Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind |
Kapitel 1.4 | Sicherheitspflichten der Beteiligten |
Kapitel 1.5 | Abweichungen |
Kapitel 1.6 | Übergangsvorschriften |
Kapitel 1.8 | Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften |
Kapitel 1.9 | Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden |
Kapitel 1.10 | Vorschriften für die Sicherung |
Kapitel 3.1 | Allgemeines |
Kapitel 3.2 | Spalten 1, 2, 14, 15 und 19 (Anwendung der Sondervorschriften der Teile 8 und 9 auf einzelne Stoffe und Gegenstände) |
1.1.2.3
Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage B die Bedingungen für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen fest, die für die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen sind:
- Vorschriften für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung und Betrieb der Fahrzeuge sowie Dokumentation;
- Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen.
1.1.2.4
In Artikel 1 Buchstabe c) des ADR bedeutet das Wort ‹Fahrzeug› nicht notwendigerweise ein und dasselbe Fahrzeug. Ein internationaler Beförderungsvorgang kann mit mehreren verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt werden, sofern er auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien des ADR zwischen dem im Beförderungspapier angegebenen Absender und Empfänger erfolgt.
1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
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