Begriff

Trotz 10-jähriger Schulpflicht und einem vergleichsweise hohen Ausbildungsstand unter Erwerbstätigen, gibt es auch in Deutschland einen erheblichen Anteil von Menschen, die nicht oder nicht ausreichend lesen und/oder schreiben können. Es wird davon ausgegangen, dass etwa 14 % der Bevölkerung nicht in der Lage sind, mit Schriftsprache so umzugehen, wie es in ihrem sozialen Umfeld als selbstverständlich angesehen wird. Praktisch bedeutet das z. B., dass selbst kurze Texte oder unbekannte Wörter nicht sinnerfassend gelesen werden können. Weil die Betroffenen oft über Jahre hinweg geschickte Vermeidungsstrategien entwickelt haben, werden ihre Defizite beim Lesen und Schreiben oft nicht augenfällig. Für die betriebliche Sicherheitsarbeit bedeutet das, dass schlicht nicht davon ausgegangen werden darf, dass schriftliche Informationen von allen aufgenommen werden können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass sicherheitsrelevante Informationen allen Beschäftigten in verständlicher Weise vermittelt werden (§ 4 Abs. 2 DGUV-V 1).

Bei Unterweisungen muss allgemein durch persönliche Ansprache und Verständniskontrolle sichergestellt werden, dass Unterweisungsinhalte verstanden wurden. Bei korrekter Durchführung ist damit sichergestellt, dass Unterweisungsinhalte auch die Mitarbeiter tatsächlich erreichen, die die Schriftsprache nicht sicher beherrschen (DGUV-R 100-001). Im Rahmen von Unterweisungen müssen für diese Beschäftigten auch die Inhalte verstärkt vermittelt werden, die auf schriftsprachliche Dokumente zurückgreifen, wie z. B. den Flucht- und Rettungsplan, die Brandschutzordnung oder Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen, Maschinen und Anlagen.

Die genormte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach ASR A1.3 verzichtet – abgesehen vom Flucht- und Rettungsplan – völlig auf schriftsprachliche Informationen, eben damit sicherheitsrelevante Informationen möglichst unabhängig vom Sprachvermögen aufgenommen werden können.

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