[Vorspann]

 

(1) Die Vorsorgebescheinigung ist die schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber sowie den Beschäftigten oder die Beschäftigte, die der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV auszustellen hat.

 

(2) Die Vorsorgebescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Beschäftigtenstammdaten;
  • Vorsorgedatum;
  • Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV, unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge;
  • Termin der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge;
  • Unterschrift.

3.1 Beschäftigtenstammdaten

Als Beschäftigtenstammdaten sind anzugeben:

  • Name, Vorname;
  • Geburtsdatum;
  • Privatanschrift des oder der Beschäftigten (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
  • Anschrift des Arbeitgebers (Firma, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
  • Personalnummer, soweit vorhanden.

3.2 Vorsorgedatum

Anzugeben ist das Datum, an dem die arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. die arbeitsmedizinischen Vorsorgen (siehe unter Nummer 1 Absatz 2) stattgefunden hat bzw. stattgefunden haben.

3.3 Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge

 

(1) Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist

 

a)

bei Pflicht- und Angebotsvorsorge: eindeutige Nennung der im Anhang der ArbMedVV aufgeführten Tätigkeit, aufgrund der der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten hat,

unverbindliche Beispiele:

  • Tätigkeit mit Benzol (Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1b, c)
  • Mehlstaub > 4mg/m³
  • nicht gezielte Tätigkeit in Einrichtung zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3c, bb)
  • Aspergillus niger (Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 1c)
  • Lärm > 85 dB(A)
  • Bildschirmarbeit
 

b)

bei Wunschvorsorge: eindeutige Nennung der Tätigkeit, aufgrund der der Arbeitgeber eine Wunschvorsorge zu ermöglichen hat.

 

(2) Anzugeben ist, ob es sich um eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge handelt.

 

(3) Hat organisatorisch für mehrere Anlässe arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden (siehe auch Nummer 1 Absatz 2), ist für jeden Anlass eine gesonderte Zeile zu verwenden.

3.4 Termin der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge

Anzugeben ist, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge zu dem betreffenden Anlass aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (Datum – Monat, Jahr). Für Pflicht- und Angebotsvorsorge enthält die AMR 2.1 (Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge) weitere Einzelheiten zur Festlegung des Termins.

3.5 Unterschrift

 

(1) Die Vorsorgebescheinigung ist von dem Arzt oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV zu unterschreiben, der die Vorsorge durchgeführt hat. Neben dem Namen ist die Anschrift und die Qualifikation anzugeben.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Arzt oder eine Ärztin in Weiterbildung zum Arzt für Arbeitsmedizin oder im Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin die Vorsorgebescheinigung unterschreiben, wenn der verantwortliche weiterbildende Arzt oder die weiterbildende Ärztin die Aufgabe an ihn oder sie übertragen hat. In der Vorsorgebescheinigung muss der weiterbildende Arzt oder die weiterbildende Ärztin erkennbar sein (zum Beispiel durch Verwendung des Kopfbogens oder des Stempels des weiterbildenden Arztes oder der weiterbildenden Ärztin und Unterschrift im Auftrag).

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