(1) Zu einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens gehören:
a) |
ein ärztliches Gespräch mit Ermittlung der Vorgeschichte und aktueller Beschwerden, |
c) |
eine ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung, einschließlich Mitteilung des Ergebnisses. |
(2) Beschäftigte haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich diese aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung als erforderlich erweist (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 ArbMedVV).
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