(1) Der Arbeitgeber hat zunächst zu prüfen, ob der oder die Beschäftigte eine Tätigkeit mit extremer Hitzebelastung nach Abschnitt 4.2 ausübt. In Abschnitt 4.2 werden Beispiele genannt, bei denen von einer extremen Hitzebelastung auszugehen und eine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist.

 

(2) Ist nach Absatz 1 keine Pflichtvorsorge zu veranlassen, prüft der Arbeitgeber nach Abschnitt 4.3, ob eine Tätigkeit vorliegt, bei der keine extreme Hitzebelastung vorliegt und somit Wunschvorsorge in Betracht kommt.

 

(3) Ist nach Absatz 1 oder 2 keine Zuordnung der Tätigkeit bezüglich Hitzebelastung möglich, so sind die in Abschnitt 4.4 genannten Kriterien zu prüfen. Wird mindestens ein Kriterium erfüllt, ist Pflichtvorsorge zu veranlassen, andernfalls kommt Wunschvorsorge in Betracht.

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