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Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR regelt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

1. Zielsetzung und Vorbemerkungen

 

(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, für die der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu sorgen hat. Entsprechend des Grundsatzes der Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 4 Arbeitsschutzgesetz) haben expositionsminimierende Maßnahmen Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sind hierfür insbesondere die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Gefahrstoffverordnung, der ArbMedVV sowie die konkretisierenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) einschlägig.

 

(2) Die ArbMedVV geht davon aus, dass Tätigkeiten mit bestimmten krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B besonders gefährdend oder gefährdend sind und deshalb immer eine Pflichtvorsorge veranlasst bzw. eine Angebotsvorsorge angeboten werden muss. Allerdings können bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen Arbeitsbedingungen vorliegen, bei denen das Ausmaß der Gefährdung, das grundsätzlich zu Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge führt, unterschritten wird. Diese Fälle werden von der Wunschvorsorge erfasst.

 

(3) Durch diese AMR sollen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV für Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1Aoder 1B Ausnahmen von der Veranlassung von Pflichtvorsorge bzw. dem Angebot von Angebotsvorsorge definiert werden (sogenannte Abschneidekriterien).

 

(4) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzell-mutagenen Stoffen oder Gemischen der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bzw. Tätigkeiten, die als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden, ist der Betriebsarzt an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.

 

(5) Die Kategorie 1A der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) entspricht der bisherigen Kategorie 1. Die Kategorie 1B CLP-Verordnung entspricht der bisherigen Kategorie 2.

 

(6) Nicht Bestandteil dieser AMR sind Regelungen zur nachgehenden Vorsorge nach Anhang Teil 1 Absatz 3 ArbMedVV.

2. Begriffsbestimmungen

 

(1) "Wiederholte Exposition" ist eine Exposition, die vorhersehbar mehrfach, d. h. mindestens zweimal, auftritt oder auftreten kann.

 

(2) "Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" im Sinne dieser AMR ist:

 

1.

Pflichtvorsorge bei

 

a)

Tätigkeiten mit einem in Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV genannten Gefahrstoff, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzell-mutagener Stoff oder ein Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV);

 

b)

Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i ArbMedVV);

 

2.

Angebotsvorsorge bei

 

a)

Tätigkeiten mit den in Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV);

 

b)

Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff, sofern der Gefahrstoff nicht in Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV genannt ist, eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff oder ein Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordn...

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