Zusammenfassung

 
Begriff

Ammoniumnitrat ist ein fester, farbloser, kristalliner Stoff, der in Wasser sehr leicht löslich ist. V. a. seine brandfördernde Wirkung erfordert Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Ammoniumnitrat selbst brennt nicht, erhöht jedoch die Feuergefahr bei Kontakt mit brennbaren Stoffen und kann einen bestehenden Brand erheblich fördern. In Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial und den chemisch-physikalischen Eigenschaften werden Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische in die Gruppen A bis E eingeteilt, entscheidend ist der Massengehalt. Anwendungsbereiche sind hauptsächlich:

  • Düngemittel, z. B. Stickstoff-Kalium- oder Stickstoff-Phosphor-Kalium-Düngemittel: Ammoniumnitrat wird mit Füll- und Trägerstoffen (sog. inerten Stoffen wie Dolomit, Kreide, Gips, Talkum) gemischt
  • Sprengstoff für den Bergbau (Ammonium Nitrate Fuel Oil (ANFO), Handelsname z. B. ANDEX)

Ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Ammoniumnitrat existiert nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Regelungen:

1 Gefahren

Beim Umgang mit Ammoniumnitrat besteht Brand- und Explosionsgefahr, Ammoniumnitrat wird als Sprengstoff eingesetzt.

Mögliche Gesundheitsgefährdungen sind:

  • Hauptaufnahmeweg im gewerblichen Bereich sind die Atemwege: Staub bzw. Aerosole können eingeatmet werden.
  • Leichte bis mäßige Reizung der Schleimhäute ist möglich.
  • Evtl. können Hautschäden verursacht werden, ein Einfluss auf die Schilddrüse ist möglich, verursacht schwere Augenreizung.
  • Bei Verschlucken können Magenbeschwerden, Durchfall, Übelkeit bzw. Erbrechen ausgelöst werden.

Ammoniumnitrat ist als schwach wassergefährdend eingestuft. Es hat vor allem eutrophierende Wirkung, d. h. Wasserpflanzen und Algen wachsen bzw. vermehren sich unter hohem Sauerstoffverbrauch, was zum sog. "Umkippen" von Oberflächengewässer führen kann. Ein Eintrag in Oberflächengewässer muss wirksam verhindert werden.

Es gelten Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote nach Anhang XVII 1907/2006/EG (REACH).

2 Maßnahmen

2.1 Technische Maßnahmen

  • gute Be- und Entlüftung
  • ggf. Abluftreinigung
  • beim Umgang mit größeren Mengen sind Notbrausen erforderlich
  • nur in geschlossenen Apparaturen anwenden (ggf. aus korrosionsbeständigem Material)
  • für Um- und Abfüllen möglichst dicht schließende Anlagen mit Absaugung
  • geprüfte Industriestaubsauger oder Sauganlagen für explosionsgefährdete Bereiche verwenden
  • Feuerlöscheinrichtungen
  • Druckempfindlichkeit bei der Lagerung beachten, so darf z. B. bei der Lagerung in Silos Ammoniumnitrat nur bis zu einer bestimmten Höhe eingefüllt werden, da sonst der Druck am Fuß des Silos zu hoch wird und dadurch Explosionsgefahr entsteht.

     
    Praxis-Beispiel

    Unfälle mit Ammoniumnitrat

    Bei der Explosion des Oppauer Ammoniakwerks bei der BASF in Ludwigshafen im Jahr 1921 starben mehr als 500 Menschen, knapp 2.000 Personen wurden verletzt, ein großer Teil der Fabrik und der umliegenden Bebauung wurden zerstört.

    2020 explodierten in einer Lagerhalle im Hafen von Beirut 2.750 Tonnen Ammoniumnitrat, das dort unsachgemäß gelagert wurde. Der Hafen wurde fast vollständig zerstört, Schiffe sanken, ganze Stadtteile Beiruts wurden stark beschädigt, es gab 190 Todesopfer und 6.500 Verletzte.

2.2 Organisatorische Maßnahmen

  • arbeitsbereich- und stoffbezogene Betriebsanweisung erstellen und regelmäßige Unterweisungen durchführen
  • Staubbildung vermeiden, Staub nicht aufwirbeln
  • Instandhaltungsarbeiten und Arbeiten in Behältern oder engen Räumen nur mit schriftlicher Erlaubnis durchführen
  • vor Aufheizung z. B. durch Sonneneinstrahlung, Heizkörper, Heizungsrohre schützen
  • Feuer- und Heißarbeiten mit schriftlicher Erlaubnis durchführen, wenn sich Feuer- und Explosionsgefahren nicht restlos beseitigen lassen; Schweißverbot im Arbeitsraum
  • von brennbaren Stoffen fernhalten
  • Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen W028 "Warnung vor brandfördernden Stoffen" anbringen
  • Behälter und Leitungen eindeutig kennzeichnen
  • unbefugten Zugang verhindern
  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und werdende Mütter beachten (JArbSchG, MuSchG)
  • Lagerung: Zusammenlagerungskonzept beachten (s. Tab. I in Abschn. 6.1.2 TRGS 511), vor Witterungseinflüssen schützen sowie trocken lagern. Bei Lagerung größerer Mengen Ammoniumnitrat müssen umfangreiche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" gilt nicht für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die in den Anwendungsbereich des Anhangs I Nr. 5 der GefStoffV fallen.

2.3 Persönliche Maßnahmen

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