• arbeitsbereich- und stoffbezogene Betriebsanweisung erstellen und regelmäßige Unterweisungen durchführen
  • Staubbildung vermeiden, Staub nicht aufwirbeln
  • Instandhaltungsarbeiten und Arbeiten in Behältern oder engen Räumen nur mit schriftlicher Erlaubnis durchführen
  • vor Aufheizung z. B. durch Sonneneinstrahlung, Heizkörper, Heizungsrohre schützen
  • Feuer- und Heißarbeiten mit schriftlicher Erlaubnis durchführen, wenn sich Feuer- und Explosionsgefahren nicht restlos beseitigen lassen; Schweißverbot im Arbeitsraum
  • von brennbaren Stoffen fernhalten
  • Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen W028 "Warnung vor brandfördernden Stoffen" anbringen
  • Behälter und Leitungen eindeutig kennzeichnen
  • unbefugten Zugang verhindern
  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und werdende Mütter beachten (JArbSchG, MuSchG)
  • Lagerung: Zusammenlagerungskonzept beachten (s. Tab. I in Abschn. 6.1.2 TRGS 511), vor Witterungseinflüssen schützen sowie trocken lagern. Bei Lagerung größerer Mengen Ammoniumnitrat müssen umfangreiche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" gilt nicht für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die in den Anwendungsbereich des Anhangs I Nr. 5 der GefStoffV fallen.

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