Technische Schutzmaßnahmen sind vorrangig durchzuführen. Die wichtigste Entscheidung wird mit der Wahl des Arbeitsverfahrens getroffen, das die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten am wenigsten beeinträchtigt.

Grundsätze zu den Schutzmaßnahmen finden sich u. a. in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen".

Je nach den in der Gefährdungsermittlung ermittelten und bewerteten Gefährdungen können die in Abschn. 3.6.1, 3.6.2 und 3.6.3aufgeführten Schutzmaßnahmen erforderlich werden.

Für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen bei der Bodensanierung bietet die DGUV-I 201-005 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) – Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten" spezifische Informationen.

3.6.1 Beispiele für Technische Schutzmaßnahmen

Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen und der Exposition

  • Anwenden emissionsarmer Verfahren nach dem Stand der Technik,
  • Gestalten der Arbeitsabläufe so, dass Gefahrstoffe nicht frei werden bzw. die Beschäftigten nicht mit ihnen in Berührung kommen,
  • Automatisieren von Tätigkeiten, Einsatz geschlossener oder gekapselter Maschinen und Anlagen,
  • Blockieren der räumlichen Ausbreitung, z. B. durch Einhausung, Niederschlagen des Staubes mit Wasser, Abdecken des kontaminierten Aushubs,
  • Einhausung mit Absaugvorrichtung,
  • technische Belüftung,
  • Ausstatten von Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemversorgung.

Einrichten der Baustelle

  • Unterbinden des unbefugten Zutritts, z. B. durch Umzäunung,
  • Einrichten und Betreiben von Schwarz-Weiß-Anlagen,
  • Einrichten und Betreiben von Dekontaminationseinrichtungen, z. B. Fahrzeug- und Reifenwaschanlage, Waschplatz für Arbeitsmittel, Stiefelwaschanlage,
  • keine Anordnung von Büros, Werkstätten, Lagerräumen, Sozialräumen, Unterkünften im Schwarzbereich,
  • Einrichten einer Kommunikationsverbindung zwischen Schwarz- und Weißbereich.

Brand- und Explosionsschutz

  • Vermeiden des Entstehens einer explosionsfähigen Atmosphäre, z. B. durch technische Lüftung oder Inertisierung,
  • Vermeiden von Zündquellen, z. B. Verbot von Feuer, offenem Licht und Rauchen,
  • Vermeiden von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung,
  • Einsatz explosionsgeschützter Arbeitsmittel.

3.6.2 Beispiele für Organisatorische Schutzmaßnahmen

Planung der Baustelle

  • Bestellung des/der Koordinatoren,
  • Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
  • Erstellen des Arbeits- und Sicherheitsplanes,
  • Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen,
  • Einbeziehen eines Arbeitsmediziners.

Personaleinsatz

  • Planen des Einsatzes qualifizierter Arbeitskräfte und Aufsichtführender,
  • Planen und Durchführen der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge,
  • Planen und Umsetzen eines Arbeitszeit- und Pausenregimes unter Berücksichtigung der Tragezeitbegrenzung von PSA,
  • Planen des Personaleinsatzes derart, dass wenige Beschäftigte exponiert sind.

Einrichten der Baustelle

  • Unterbinden des unerlaubten Zutritts, z. B. durch Zugangskontrolle,
  • Festlegen von Schwarz-Weiß-Bereichen,
  • Anbringen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung.

Durchführen der Sanierung

  • Unterweisen der Beschäftigten,
  • Vermeiden von Alleinarbeit,
  • Durchführen der messtechnischen Überwachung.

Notfallorganisation, Erste Hilfe

  • Erstellen des Alarm- und Gefahrenabwehrplanes,
  • Erstellen des Flucht- und Rettungsplanes,
  • Abstimmen mit Feuerwehr und Rettungsdiensten,
  • Benennen von Ersthelfern in der erforderlichen Zahl,
  • Vorhalten der Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe, z. B. Verbandmaterial, Meldeeinrichtungen, Rettungstransportmittel, Rettungsgeräte,
  • Durchführen von Räumungsübungen nach dem Flucht- und Rettungsplan.

3.6.3 Beispiele für Persönliche Schutzmaßnahmen

Persönliche Voraussetzungen

  • Qualifizierung der Arbeitskräfte und Aufsichtführenden,
  • Unterweisen der Beschäftigten,
  • Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen,
  • Beachten der Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter.

Hygienemaßnahmen

  • Verbot des Essens, Trinkens und Rauchens in kontaminierten Bereichen,
  • Pflicht zur Benutzung der Schwarz-Weiß-Einrichtungen,
  • Bereitstellen und Anwenden von Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmitteln.

Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung

  • PSA muss zur Verfügung gestellt und benutzt werden,
  • die Beschäftigten müssen geeignet sein, PSA zu benutzen (z. B. Atemschutztauglichkeit),
  • ergonomische Eigenschaften und individuelle Anpassung der PSA fördern die Trageakzeptanz,
  • Tragebelastung bei Einsatz verschiedener PSA,
  • Beachten der Pausenregelungen und Tragezeitbegrenzung,
  • ordnungsgemäßes Verwenden der PSA (Funktionsprüfung, Wartung, Pflege und Aufbewahrung).

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