Der Anhang der ArbMedVV schreibt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Biostoffen, aber auch für das Tragen von Atemschutzgeräten die arbeitsmedizinische Vorsorge vor. Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollen

  • die individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit beurteilt,
  • arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen früh erkannt und
  • festgestellt werden, ob bestimmte Tätigkeiten erhöhte gesundheitliche Gefährdungen hervorrufen können.

Die Vorsorge beinhaltet

  • ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese und
  • körperliche oder klinische Untersuchungen, sofern diese erforderlich sind für die individuelle Aufklärung und Beratung und der Beschäftigte sie nicht ablehnt.

Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber hinsichtlich der Gefährdungen durch Gefahrstoffe und Biostoffe, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der Schutzmaßnahmen, besichtigt die Arbeitsplätze usw.

Gemäß ArbMedVV muss der Arbeitgeber Pflichtvorsorge veranlassen bzw. Angebotsvorsorge anbieten:

 
Wichtig

Arbeitsmedizinische Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit

Der Arbeitgeber hat Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. Die Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen anbieten.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat einen "Leitfaden für Betriebsärzte zur arbeitsmedizinischen Betreuung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen" herausgegeben. Er soll Betriebsärzte unterstützen bei der

  • fachlichen Beratung des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung,
  • arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung,
  • Zusammenstellung der erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungsinhalte.

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