Für das Arbeiten in kontaminierten Bereichen galt jahrelang die DGUV-R 101-004 als Standardregel. Wesentliche Inhalte dieser Regel fanden im Jahr 2010 Aufnahme in der fortgeschriebenen TRGS 524. Beide Regeln sind fachlich-inhaltlich aufeinander abgestimmt. Im Unterschied zur TRGS 524 benennt die DGUV-R 101-004

  • auch Anforderungen für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen,
  • als weiteren Verantwortlichen neben dem Arbeitgeber den Bauherrn bzw. Auftraggeber, der als Eigentümer oder Besitzer eines kontaminierten Bereichs oder als sonstiger zur Sanierung Verpflichteter Sanierungsarbeiten ausführen lässt und diese bezahlt.

Die DGUV-R 101-004 empfiehlt dem Arbeitgeber, den Arbeits- und Sicherheitsplan zum Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen zu machen, integriert in der Leistungsbeschreibung oder als Anlage. Das ausführende Unternehmen muss vor Beginn der Arbeiten prüfen, ob die zur Verfügung gestellten Unterlagen Unstimmigkeiten beinhalten, die ggf. weitere Untersuchungen notwendig machen.

Ist für die Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, so wird der Arbeits- und Sicherheitsplan ein besonderer Bestandteil desselben.

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