Nach der BaustellV ist bereits während der Planung der Ausführung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Die Pflicht greift für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber länger als 500 Personentage tätig werden sowie für Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber, die besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausführen. Besonders gefährliche Arbeiten sind u. a. solche, bei denen die Beschäftigten explosiven Stoffen/Gemischen, entzündbaren Flüssigkeiten, Stoffen und Gemischen mit akuter Toxizität (Kategorie 1 oder 2) oder mit Keimzellmutagenität, Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität i. S. der GefStoffV oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 i. S. der BioStoffV ausgesetzt sind.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen aufführen und die besonderen Maßnahmen hinsichtlich der besonders gefährlichen Arbeiten enthalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge