Überblick

Jeder ältere Mensch merkt, dass er bei der Arbeit mehr Licht als früher benötigt. So braucht ein 60-jähriger Benutzer i. Allg. für ein und dieselbe Sehaufgabe etwa die doppelte Beleuchtungsstärke als ein 20-jähriger. Altersgerechte Beleuchtung muss dieser Tatsache gerecht werden – und das nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch zum Erhalt der Leistungsfähigkeit und damit aus Qualitätsgründen. Es muss auch darauf geachtet werden, dass ältere Mitarbeiter im Vergleich zu jüngeren Mitarbeitern andere Ansprüche an die Arbeitsplatz-Beleuchtung haben, ebenso Brillenträger und Nicht-Brillenträger. Ein besonderes Augenmerk ist daher auf die individuelle Einstellung der Beleuchtung zu richten und eine altersgerechte Beleuchtung unabdingbar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 3 ArbStättV fordert, dass der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung an Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen hat. Gemäß Anhang Nr. 6.1 Abs. 8 ArbStättV muss die Beleuchtung der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu gewährleisten.

In Abschnitt 5.1 ASR A3.4. wird das zunehmende Alter wörtlich genannt: "Eine Verringerung des individuellen Sehvermögens, z. B. mit zunehmendem Alter, kann eine höhere Anforderung an die Beleuchtungsqualität (z. B. eine höhere Beleuchtungsstärke und höhere Anforderungen an die Begrenzung der Blendung) erfordern."

Im Rahmen des Sehvermögens der Benutzer gibt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Angebotsvorsorge in Anhang Teil 4 Abs. 2 Satz 1 vor: "Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind."

Die DGUV-I 250-007 enthält dazu eine Handlungsanleitung.

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