Nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz hat der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, sofern die Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. Der Unternehmer muss diese Bestellung auch dem Betrieb, in erster Linie den Führungskräften, mitteilen. Auch wenn zuvor bereits eine Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig war, sollte die schriftliche Bekanntmachung der Bestellung eine genaue Beschreibung der Aufgaben und der Stellung als Fachkraft enthalten. Die Aufgaben ergeben sich dabei aus § 6 Arbeitssicherheitsgesetz. Dadurch werden sowohl der Unternehmer als auch die Führungskräfte daran erinnert, dass sie für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich sind und nicht etwa die Fachkraft für Arbeitssicherheit).

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