Alleinarbeit ist eine Tätigkeit, die eine Person allein ausführt und bei der keine andere Person in der Nähe ist oder regelmäßig vorbeikommt.

Ein Alleinarbeitsplatz

  • ist räumlich von anderen Arbeitsplätzen abgetrennt,
  • kann stationär oder mobil sein,
  • kann ein Arbeitsplatz mit oder ohne erhöhte Unfallgefährdung sein.

Alleinarbeit kommt häufig in der Praxis vor, z. B.:

  • Arbeiten in automatisierten Produktionsabläufen,
  • Instandhaltungs-, Reinigungs-, Wartungs- oder Kontrollarbeiten,
  • Arbeiten außerhalb der üblichen Kernarbeitszeit (Überstunden, Schicht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit),
  • Berufskraftfahrer, Lokführer, Straßenbahnfahrer,
  • Maschinenführer, z. B. Bagger, Turmdrehkran, Radlader, Raupen, Landwirtschaftsmaschinen,
  • Schornsteinfeger,
  • Förster,
  • Außendienst, z. B. Monteur im Kundendienst,
  • Hausmeister,
  • Straßenreinigung, Winterdienst,
  • mobiler Pflegedienst,
  • Lehrer, Dozent,
  • Wachschutz.

Alleinarbeit lässt sich auch hinsichtlich möglicher Konsequenzen charakterisieren: sie liegt vor, wenn einer allein arbeitenden Person in einem Notfall nicht unverzüglich Hilfe geleistet werden kann. Ein Notfall oder eine kritische Situation können entstehen durch

  • einen Unfall,
  • eine plötzliche Erkrankung,
  • Einwirken von Gefahrstoffen,
  • psychische Belastungen,
  • einen Überfall.

Alleinarbeit an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr liegt vor, wenn die allein arbeitende Person außerhalb der Ruf- und Sichtweite ("und"-Verknüpfung beachten!) anderer Personen arbeitet. Folglich handelt es sich nicht mehr um Alleinarbeit, wenn sich eine andere Person

  • in Ruf- und Sichtweite,
  • in Ruf-, aber nicht in Sichtweite,
  • in Sicht-, aber nicht in Rufweite

befindet.

Die "andere Person" ist in den veröffentlichten Informationsschriften zu Alleinarbeit nicht näher beschrieben. Ob es sich dabei um Beschäftigte handelt, ist für den Arbeitgeber aber von Bedeutung. Betriebsfremde Dritte, wie Kunden, Besucher, Gäste können zweifellos nicht als Helfer in einem Konzept zum Schutz eigener Beschäftigter bei Alleinarbeit eingeplant werden. Anderseits müssen Fahrgäste in Bussen helfen, wenn dem Busfahrer etwas zustößt. Das Strafgesetzbuch bedroht den mit Strafe, der bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist.

Auch sollten Arbeitgeber die in ihrem Betrieb allein tätig werdenden Personen von Fremdfirmen im Blick haben. Diese sind oftmals über den Tag verteilt bei mehreren Kunden unterwegs. Passiert ihnen etwas, fällt das kaum auf.

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