Alleinarbeit liegt vor, "wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt" (Abschn. 2.7.2 DGUV-R 100-001). Dieser Sachverhalt tritt grundsätzlich mehr oder weniger überall im Arbeitsleben auf, z. B.:

  • wenn außerhalb der Regelarbeitszeit gearbeitet wird,
  • im Reinigungsdienst "nach Feierabend"
  • im Einzelhandel in kleinen Betrieben bzw. in betriebsschwachen Zeiten,
  • im Handwerk (in Kleinbetrieben und bei Montagen),
  • im Außendienst
  • in der Landwirtschaft,
  • in Anlagen aller Art, in denen wenig Personal eingesetzt ist (Chemie, Ver- und Entsorgung, Lebensmittelverarbeitung usw.),
  • in ausgedehnten Lagern, Archiven usw.,
  • im Wach- und Sicherungsgewerbe.

Alleinarbeit ist weit verbreitet und jeder Mensch ist im Arbeitsleben hier und da einmal alleine tätig. Das macht deutlich, dass Alleinarbeit ein Alltagsphänomen ist, das dem üblichen Lebensrisiko entspricht und keinesfalls generell unzulässig ist. Trotzdem gibt es gerade im Hinblick auf Alleinarbeit immer wieder Situationen im betrieblichen Alltag, in denen die Sicherheit der "Alleinarbeiter" kritisch hinterfragt wird, z. B. wenn es zu einem beunruhigenden Vorfall gekommen ist. Daher ist es wichtig, dass im Rahmen der betrieblichen Sicherheitsarbeit mögliche Alleinarbeitssituationen analysiert und ggf. Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden.

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