Allgemein gilt für den Umgang mit aliphatischen Chlorkohlenwasserstoffen:

  • Pflichtvorsorge für Beschäftigte organisieren, z. B. für Tetrachlormethan (DGUV-I 240-130/G 13) oder für Trichlorethen (Trichlorethylen) (DGUV-I 240-140/G 14), u. a. wenn Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird;
  • die explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen einteilen, Explosionsschutzdokumente erstellen;
  • Arbeits- und Lagerräume kennzeichnen: P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre";
  • Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich, der Luftgrenzwert unterschritten ist und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist;
  • ggf. Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende Mütter beachten;
  • sind aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe in Anlagen, Apparaturen etc. vorhanden, dann dürfen Arbeiten, wie z. B. Abbruch, Instandsetzung oder Wartung, nur nach schriftlicher Erlaubnis von Fachkundigen durchgeführt werden. Diese Vorgaben sind auch bei Sanierungen von Altlasten, Böden zu beachten.

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