• Gefährdungsbeurteilung durchführen, u. a. Beurteilung der Gefährdung anhand der Kennzeichnung und der Sicherheitsdatenblätter;
  • Betriebsanweisung erstellen;
  • Unterweisung nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mind. jährlich durchführen, u. a. mit Hinweis auf H- und P-Sätze, z. B. nicht gegen Flamme oder glühenden Gegenstand sprühen, von Zündquellen fernhalten, nicht rauchen, auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen;
 
Wichtig

Kennzeichnung nach GHS für Handel und internen Gebrauch

Für den Handel gilt: Stoffe und Gemische dürfen nur mit "neuer" Kennzeichnung nach GHS in Verkehr gebracht werden.

Für Unternehmen gilt: Restbestände mit "alter" Kennzeichnung dürfen aufgebraucht werden. Liegt allerdings eine geänderte Einstufung vor, müssen die Betriebsanweisungen eindeutige Umgangsvorschriften für das alte und neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem enthalten. Spätestens wenn Stoffe oder Gemische neu beschafft werden, müssen die Betriebsanweisungen aktualisiert werden.

  • Verbotsschilder anbringen, u. a. P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten";
  • Menge auf den Tagesbedarf beschränken, z. B. im Verkaufsraum oder am Arbeitsplatz bzw. zulässige Mengen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen;

    Spraydosen im Lagerraum oder Sicherheitsschrank lagern;

  • nicht in Verkehrswegen, wie Durchgängen, Durchfahrten, Treppenhäusern, Fluren, in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Sanitätsräumen oder auf dem Dachboden, lagern oder bereitstellen; Fluchtwege freihalten;
  • Feuerlöscher wenigstens alle 2 Jahre auf Funktionsfähigkeit prüfen;
  • Verpackungseinheiten sicher stapeln und vor Umkippen sichern;
  • Vorgaben zur Zusammenlagerung nach Abschn. 13 TRGS 510 einhalten;

    in parkenden Fahrzeugen Spraydosen nicht der Sonneneinstrahlung aussetzen, sondern in einer Metallbox im Kofferraum deponieren;

  • für den gewerblichen Transport die Vorgaben der ADR/GGVSEB beachten;
  • Spraydosen getrennt sammeln und als gefährlichen Abfall entsorgen.
 
Wichtig

Empfehlungen für Verkaufsräume

Um Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Kunden zu gewährleisten, können für Verkaufsräume, in denen Spraydosen bereitgestellt werden, die Inhalte der zurückgezogenen DGUV-I 213-005 als Empfehlungen dienen, u. a.:

  • Verkaufsstände von Spraydosen nicht an bzw. neben Ausgängen;
  • an Verkaufsständen keine leicht entzündbaren Stoffe bereithalten wie z. B. Flüssiggas, Zündhölzer, Feuerwerkskörper (pyrotechnische Artikel);
  • keine Geräte mit offener Flamme in der Nähe von Aerosolpackungen vorführen;
  • kein offenes Licht, keine offene Flamme in der Nähe von Spraydosen;
  • nicht einer Erwärmung von mehr als 50 °C durch Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen aussetzen, also keine Spraydosen im Schaufenster ausstellen (vgl. TRGS 510).

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