Jeder Mitarbeiter des Unternehmens muss in seinem Arbeitsbereich dafür sorgen, dass keine Brände entstehen. Das bedeutet, dass jeder im Unternehmen im Rahmen seiner Befugnisse und Aufgaben für den Brandschutz sorgen muss. Dies beginnt schon bei der Beseitigung von erkannten Brandschutzmängeln (z. B. Brandschutztür, die durch einen Keil fixiert wird) oder der Meldung von Entstehungsbränden.

Beschäftigte können vom Unternehmer darüber hinaus auch mit besonderen Aufgaben im Brandschutz beauftragt werden, z. B. als Räumungshelfer oder betrieblicher Brandschutzhelfer (§ 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Abschn. 7.3 ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", § 22 DGUV-V 1).

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