Die Pflichtenübertragung auf Führungskräfte muss gemäß den einschlägigen Vorschriften erfolgen (z. B. Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG). Dabei sollen den Verpflichteten die Grenzen ihres Verantwortungsbereichs und ihres Handlungsspielraums möglichst klar aufgezeigt werden. Diese Pflichtenübertragung kann auch eine Garantenstellung des Verpflichteten für den Schutz von Beschäftigten und Dritten gegen Gefahren durch Brände begründen.

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