Der abwehrende Brandschutz ist vor allem eine Aufgabe der Feuerwehr und bildet das Gegenstück zum vorbeugenden Brandschutz. Unter abwehrendem Brandschutz versteht man alle Aufgaben der Feuerwehr im Brandfall, um den Brand zu löschen und die Schäden zu minimieren. Dabei kommt der Reduktion der Folgeschäden eine steigende Bedeutung zu, da diese oft ein Vielfaches des Primärschadens ausmachen.

Abwehrender Brandschutz umfasst demnach feuerwehrtaktische und feuerwehrtechnische Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen, Tieren sowie Sachwerten, der Brandbekämpfung und der Abwendung von Umweltgefahren erforderlich sind. Dabei kann der Unternehmer durch die gezielte Ausbildung von Beschäftigten für besondere Aufgaben im abwehrenden Brandschutz effektiv in die Schadensausbreitung eingreifen, bis professionelle externe Kräfte die weitere Brandbekämpfung übernehmen. Dies wird z. B. durch die Ausbildung von Brandschutzhelfern erreicht.

Allerdings muss immer darauf geachtet werden, dass diese betrieblichen Mitarbeiter i. d. R. keine Ausbildung als Feuerwehrmann gemäß den Ausbildungsvorschriften der Feuerwehren aufweisen. Sie werden daher üblicherweise als betriebliche "Brandschutzhelfer" (kurz BSH) bezeichnet.

2.1 Feuerwehrrecht

Die Organisation und Aufstellung von Feuerwehren wird in Deutschland durch die Feuerwehrgesetze der Bundesländer geregelt. Diese können, je nach Bundesland, sehr unterschiedliche Namen haben. So wird z. B. das "Gesetz zur Regelung der Aufgaben und der Organisation von Feuerwehren" in Baden-Württemberg "Feuerwehrgesetz" und in Nordrhein-Westfalen "Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)" genannt.

Die Feuerwehrgesetze verpflichten die Kommunen, eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, zu unterhalten und auszurüsten, die an die örtlichen Bedürfnisse und zu erwartenden Gefahrenlagen angepasst ist. Außerdem wird darin festgelegt, welche Arten der Feuerwehr die Kommune vorhalten muss. Grundsätzlich muss jede Kommune eine freiwillige Feuerwehr gründen, ausrüsten und unterhalten. In Kommunen, die eine bestimmte Anzahl an Einwohnern überschreiten, muss zusätzlich eine Abteilung der Berufsfeuerwehr gegründet werden.

Große Unternehmen mit entsprechender Brandgefährdung unterhalten daneben eigene Werkfeuerwehren, die mit eigenen Mitarbeitern ausgestattet sind.

2.2 Leistungsfähigkeit der Feuerwehr

Die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr richtet sich immer nach dem Gefahrenpotenzial in der Kommune. Sie muss mit ihren Abteilungen in der Lage sein, ein zu erwartendes Schadenszenario erfolgreich zu bekämpfen und Gefahren für Personen, Tiere und die Umwelt wirkungsvoll abwehren bzw. eindämmen zu können.

Jede Feuerwehr muss einen sog. "Normbrand" beherrschen können, der wie folgt charakterisiert wird:

  • Zimmerbrand in einem zweigeschossigen Gebäude,
  • der Treppenraum ist verraucht,
  • eine Person im Obergeschoss kann sich nicht über den Treppenraum in Sicherheit bringen.

Die örtliche Feuerwehr muss in einem bestimmten Zeitfenster eine bestimmte Anzahl an Einsatzkräften bereitstellen können, die die in einem Löschfahrzeug vorhandenen Geräte bedienen und nutzen können. Ziel ist es, die vom Schadenszenario betroffene Person ohne Gesundheitsschäden zu retten.

Abb. 1 zeigt die Kriterien, die die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr bestimmen.

Abb. 1: Tetraeder zur Beschreibung der Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr

Eine wichtige Größe sind die Einsatzmittel, die von der Kommune im Hinblick auf die denkbaren Gefahrenlagen vorgehalten werden müssen.

Die Leistungsfähigkeit des Kriteriums "Einsatzkräfte" ist abhängig davon, um welche Art der Feuerwehr es sich handelt – Berufsfeuerwehr oder reine freiwillige Feuerwehr. Darüber hinaus muss der Ausbildungsstand des vorhandenen Personals betrachtet werden. Gemäß den bundesweit eingeführten Feuerwehrdienstvorschriften sind alle Feuerwehrangehörigen in den ihnen zugedachten Funktionen einheitlich auszubilden. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Mehrheit der Feuerwehren in Deutschland reine freiwillige Feuerwehren sind.

Die Eintreffzeit ist der Parameter, der besonders stark schwanken kann, sei es durch den Berufsverkehr, durch ungünstige Straßenverhältnisse oder weitere Einflüsse.

2.3 Eintreffzeiten von Feuerwehren

Die Eintreffzeit hängt zwar v. a. von der Wegstrecke zum Brandort ab. Sie unterscheidet sich jedoch auch deutlich zwischen einer Berufsfeuerwehr, einer freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften oder einer rein freiwilligen Feuerwehr.

Grundsätzlich geben die Bundesländer eine gesetzliche Hilfeleistungszeit vor. Innerhalb dieses Zeitfensters muss eine Feuerwehr am Einsatzort ankommen und mit wirkungsvollen Arbeiten zur Schadenbeseitigung/-verhinderung beginnen können – unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige oder eine Berufsfeuerwehr handelt (Abb. 2). Die Zeitmessung bis zum Eintreffen am Einsatzort beginnt nach der Alarmierung der örtlichen Einsatzkräfte.

Diese Alarmierung der Einsatzkräfte sowie die Abfrage und Wahl der Einsatzmittel dauert heute computerunterstützt ca. 2 bis 3 Min.

Nach der Alarmierung begeben ...

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