Überblick

Der Unternehmer ist verpflichtet, für den Gefahrenfall eine geeignete betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation zu schaffen. Dazu gehören Vorkehrungen im Hinblick auf die Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Mitarbeiter, aber auch die Einrichtung der erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, v. a. in der Ersten Hilfe, medizinischen Notversorgung, Rettung und Brandbekämpfung. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Mitarbeiter benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen und diese theoretisch und praktisch ausbilden. Dieser Fachbeitrag informiert über den Aufbau der Brandschutzorganisation und die Aufgaben der einzelnen Akteure im Brandschutz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Unternehmer dazu, eine geeignete betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation für den Brandfall zu schaffen. Er muss also die Maßnahmen ergreifen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Außerdem muss er dafür sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen eingerichtet sind, v. a. in der Ersten Hilfe, medizinischen Notversorgung, Bergung und Brandbekämpfung.

Gemäß § 10 Abs. 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber Mitarbeiter benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Dazu gehört unbedingt auch, dass diese Mitarbeiter theoretisch und praktisch ausgebildet werden.

Weitere zentrale Vorschriften sind § 22 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention", DGUV-I 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis", DGUV-I 205-003 "Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten", DGUV-I 205-023 "Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung" und VdS 2213 "Brandschutz – Ausbildung im Betrieb".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge