Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten beruhen v. a. auf baurechtlichen Forderungen, insbesondere den Sonderbauverordnungen und den Industriebaurichtlinien der Bundesländer. Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann aber auch aufgrund einer Forderung in einem Brandschutzkonzept oder als Auflage zur Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich sein. Keine Forderung, jedoch eine Empfehlung zur Benennung eines Brandschutzbeauftragten, enthält die ASR A2.2 für Betriebe bzw. Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung: "Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein" (Abschn. 7.4 ASR A2.2).

Vorgaben für Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten finden sich auch in DGUV-I 205-003.

Diese Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung enthält ebenfalls Vorgaben über den Inhalt und Umfang der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten. Es werden darüber hinaus auch spezielle Regelungen für die Gestaltung der Ausbildung genannt. Des Weiteren enthält die DGUV-I 205-003 auch eine Auswahl von Ausbildungseinrichtungen, in denen eine kompetente Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten durchgeführt wird. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten kann aber auch durch Hochschulen im Rahmen der Studiengänge im Bereich der Sicherheitstechnik oder des Brandschutzes erfolgen.

Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sollten gemeinsam mit dem Unternehmer in einem Bestellungsschreiben festgelegt werden. Die Aufgabe besteht grundsätzlich darin, den Unternehmer im Bereich des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement zu beraten und zu unterstützen.

Besondere Aufgaben können sich für den Brandschutzbeauftragten auch im Brandfall ergeben. Diese Aufgaben sollten in der Brandschutzordnung gem. DIN 14095 Teil C klar definiert werden.

I. d. R. hat der Brandschutzbeauftragte im Brandfall die folgenden Aufgaben:

  • Evakuierung des betroffenen Gebäudes leiten,
  • Ansprechpartner und Mittler zwischen Unternehmen und externen Einsatzkräften,
  • betriebliches Brandbekämpfungswesen leiten,
  • Ansprechpartner der Unternehmensleitung in Belangen der Schadenabwehr.
 
Achtung

Weisungsbefugnisse festlegen

Brandschutzbeauftragte sind zunächst einmal hinsichtlich ihrer betrieblichen Stellung mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit vergleichbar. Sie sind beratend tätig und haben somit eigentlich keine Weisungsbefugnis. Daher sollte bereits im Vorfeld betrieblich geregelt werden, ob bzw. welche Weisungsbefugnis der Brandschutzbeauftragte im Gefahrenfall hat. Falls eine Weisungsbefugnis erteilt wird, hat es sich bewährt, dass der Brandschutzbeauftragte die Weisungsbefugnis sowohl gegenüber allen Mitarbeitern und Vorgesetzten als auch gegenüber Besuchern im Gebäude hat. Weiterhin sollte er uneingeschränkte Weisungsbefugnis gegenüber allen bei der betrieblichen Gefahrenabwehr eingebundenen Mitarbeitern besitzen. Diese Befugnisse müssen allen Mitarbeitern und Vorgesetzten bekannt und bewusst sein.

Der Brandschutzbeauftragte sollte in alle Entscheidungen des Unternehmens eingebunden werden, die Auswirkungen auf den Brandschutz haben. Das bedeutet, dass der Brandschutzbeauftragte schon bei der Planung von Neu- oder Umbauten zumindest gehört werden sollte. So kann er frühzeitig seine Bedenken oder Vorschläge zu Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf den Brandschutz unter Beachtung der betrieblichen Interessen in die Planung einfließen lassen.

Der Brandschutzbeauftragte unterstützt den Unternehmer bei der Aufstellung und Überarbeitung der betrieblichen Brandschutzorganisation und sollte dafür auch in engem Kontakt zur örtlichen Feuerwehr stehen. So wird die örtliche Feuerwehr in die Lage versetzt, die betrieblichen Besonderheiten in ihre Einsatzplanung einfließen zu lassen. Das ist ein Teil der betrieblichen Gefahrenabwehr sowie der Schadenvermeidung.

 
Praxis-Tipp

Regelmäßige Begehungen

Der Brandschutzbeauftragte sollte in regelmäßigen Abständen alle Unternehmensbereiche begehen und auf Mängel im baulichen (v. a. bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten), anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz achten. Ein Schwerpunkt ist die Funktionsfähigkeit aller Brandschutzeinrichtungen und die Durchführung der regelmäßigen Prüfungen.

I. d. R. meldet er Mängel dem zuständigen Vorgesetzten und überlässt diesem die Behebung. Der Brandschutzbeauftragte kann auch Beschäftigte, die brandschutztechnische Mängel verursachen, direkt ansprechen und anordnen, dass die Mängel beseitigt werden. Dies ist wiederum eine Frage der Regelung der betrieblichen Weisungsbefugnis.

Ein weiteres Aufgabenfeld des Brandschutzbeauftragten kann die regelmäßige Unterweisung zum Brandschutz sein. Gemäß § 22 Abs. 2 DGUV-V 1 muss der Unternehmer eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern im Umgang mit Geräten zur Erstbrandbekämpfung ausbilden (Abb. 1). Konkretisiert wird diese Forderung in Abschn. 7.3 ASR A2.2, die eine Ausbildung von Brandschutz...

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