Der Unternehmer muss eine geeignete Notfallorganisation schaffen (§ 10 ArbSchG). Daraus ergibt sich die sog. Organisationsverpflichtung. In Abhängigkeit von den vorhandenen betrieblichen Gefährdungen muss er wirksame Maßnahmen zum abwehrenden Brandschutz für Beschäftigte und Dritte (mögliche Anwesenheit anderer Personen) ableiten. Da der Brandfall nur einer der möglichen Notfälle im Unternehmen ist, sollte sich die Brandschutzorganisation in die gesamte betriebliche Notfallorganisation einfügen, um Synergien nutzen zu können und das System für alle Betroffenen transparenter zu machen. Die Planung der Evakuierung für den Brandfall kann z. B. ähnlich sein wie die für den Fall des Austritts von Gefahrstoffen.

 
Praxis-Tipp

Externe Experten hinzuziehen

Beim Aufbau der betrieblichen Notfallorganisation sollte sich der Unternehmer von Experten beraten lassen. Ein wichtiger Ansprechpartner beim abwehrenden Brandschutz ist immer auch die örtliche Feuerwehr.

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