Die Alarmierung betrieblicher Einsatzkräfte stellt in vielen Unternehmen ein Problem dar, da im seltensten Fall personengebundene Alarmierungssysteme (z. B. mittels Meldeempfänger, analog der Feuerwehr) vorhanden sind. Heute ist allerdings eine Alarmierung über Funktelefone oder SMS möglich.

Eine weitere Möglichkeit kann die Alarmierung über PC und/oder eine Telefonanlage darstellen. Ebenso ist die Alarmierung über eine Rundrufanlage, die über die Brandmeldeanlage gesteuert wird, technisch realisierbar. Damit können je nach Schadensfall unterschiedliche Alarmierungsgruppen geschaffen werden, die z. B. den Schichtmodellen eines Unternehmens angepasst werden können. Später kann bei Bedarf eine gezielte Nachalarmierung weiterer Kräfte (z. B. von dienstfreiem Personal) zur Unterstützung und Ergänzung erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein hoher Personalbedarf an der betrieblichen Einsatzstelle besteht.

Unmittelbar nach der Alarmierung beginnen die Beschäftigten, denen im Brandfall besondere Aufgaben übertragen wurden, damit, diese Aufgaben zu erfüllen.

 
Praxis-Tipp

Interne Einsatzkräfte müssen erkennbar sein

In der Praxis hat sich bewährt, Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben im Brandfall deutlich kenntlich zu machen. Dies kann z. B. durch vorherige Ausgabe von Warnwesten mit der Funktionsbezeichnung (z. B. Leiter am Einsatzort, Räumungshelfer) erfolgen.

Ggf. muss ein besonderer Anlaufpunkt festgelegt werden, an dem sich bestimmte Einsatzkräfte sammeln, bei Bedarf ausrüsten (z. B. mit persönlicher Schutzausrüstung) und vom Einsatzleiter mit ihren Aufträgen ausgestattet werden.

Bei besonderen betrieblichen Gefährdungen müssen die internen Einsatzkräfte über die im Brandfall erforderlichen Schutzausrüstungen verfügen und diese auch bestimmungsgemäß benutzen können. Dies kann bis zur Ausbildung von betrieblichen Atemschutzgeräteträgern führen, die im Brandfall als ortskundige Wegeführer die Einsatzkräfte unterstützen.

In diesem Fall muss eine komplette Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger gemäß DGUV-R 112-190 erfolgen und vorher die gesundheitliche Tauglichkeit durch die arbeitsmedizinische Vorsorge G 26.3 nachgewiesen werden.

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