Die Frage stellt sich in der Praxis besonders im Hinblick auf Kontrollgänge in ansonsten unbesetzten Bereichen oder Bereitschaftseinsätzen außerhalb der Regelarbeitszeit, zumal abwassertechnische Anlagen oft abgelegen und wenig einsehbar sind.

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln,

  • ob es sich im Einzelfall um eine "gefährliche Arbeit" nach § 8 DGUV-V 1 handelt, die nur im Ausnahmefall und mit bestimmten Sicherheitsmaßnahmen überhaupt alleine ausgeführt werden kann;
  • ob bzw. wie in den anderen Fällen Hilfeleistung im Notfall in ausreichender Zeit sichergestellt werden kann (siehe dazu DGUV-I 212-139 "Notrufmöglichkeiten für alleinarbeitende Personen und Anhang 1 DGUV-R 112-139 "Einsatz von Personennotsignalanlagen").

Neben Personennotsignalanlagen, die bei Lageänderung, Bewegungslosigkeit o. Ä. einen Alarm auslösen, kommen auch organisatorische Maßnahmen infrage (Sicherungsposten, regelmäßige Meldepflichten, Mitführen eines Mobiltelefons beim Verlassen des Fahrzeuges usw.).

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