Die TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" konkretisiert die Biostoffverordnung für den Bereich abwassertechnischer Anlagen.

Beim Umgang mit Abwasser und Klärschlamm handelt es sich stets um einen "ungezielten Umgang" gem. BioStoffV. Die Anhänge der TRBA 220 enthalten Übersichten über Mikroorganismen, die im Abwasserbereich auftreten. Sie werden durch Verschlucken oder Einatmen von Wassertropfen, über die Hände (beim Essen, Rauchen) oder über Hautverletzungen bzw. Schleimhäute übertragen. Infektionsschutzmaßnahmen sind:

  • verminderte Aerosolbildung (z. B. durch geringere Turbulenzen beim Abwassertransport, geschlossene Anlagen, optimierte Düsen an Saugwagen);
  • Vermeidung von Abwasserkontakt durch automatische oder fernbediente Anlagen;
  • regelmäßige, vorschriftsmäßige Reinigung von Geräten, Fahrzeugen, Ausstattung usw.;
  • fachkundige Ratten- und Mäusebekämpfung;
  • Aufstellung eines Reinigungs-, Hygiene- und Hautschutzplanes;
  • Händereinigung und ggf. -desinfektion nach Kontakt mit Abwasser, bei Bedarf duschen;
  • an Arbeitsplätzen nicht essen, trinken, rauchen, Lebensmittel geschützt vor Verschmutzung aufbewahren;
  • Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren, Pausenräume nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten, Arbeitskleidung regelmäßig reinigen (arbeitgeberseitig, mind. wöchentlich desinfizieren);
  • bei Nassarbeiten Schutzausrüstung verwenden (Handschuhe, Gummischürzen und -schuhe, Visiere usw.).

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