(1) 1Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:

Nr. Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen Einer Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Messeinheiten

Schwellenwerte nach Konzentration und

Jahresmenge
Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers
1 Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) 50 Kilogramm Sauerstoff

 20 Milligramm je Liter und

250 Kilogramm Jahresmenge
303
2 Phosphor 3 Kilogramm

0,1 Milligramm je Liter und

 15 Kilogramm Jahresmenge
108
3 Stickstoff als Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff 25 Kilogramm

  5 Milligramm je Liter und

125 Kilogramm Jahresmenge

Nitratstickstoff: 106

Nitritstickstoff: 107

Ammoniumstickstoff: 202
4 Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor

100 Mikrogramm je Liter und

 10 Kilogramm Jahresmenge
302
5 Metalle und ihre Verbindungen:

 

und

 

5.1 Quecksilber    20 Gramm   1 Mikrogramm  100 Gramm 215
5.2 Cadmium   100 Gramm   5 Mikrogramm  500 Gramm 207
5.3 Chrom   500 Gramm  50 Mikrogramm   2,5 Kilogramm 209
5.4 Nickel   500 Gramm  50 Mikrogramm   2,5 Kilogramm 214
5.5 Blei   500 Gramm  50 Mikrogramm   2,5 Kilogramm 206
5.6 Kupfer 1 000 Gramm 100 Mikrogramm   5   Kilogramm 213

 

 

Metall je Liter     Jahresmenge

 

6 Giftigkeit gegenüber Fischeiern 6 000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GEI GEI= 2 401

2GEI ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. 3Die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers entsprechen den Analyse- und Messverfahren nach den Nummern, die in Anlage 1 der Abwasserverordnung angegeben sind.

 

(2) 1Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. 2Das Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.

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