Gerüste sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen veränderlicher Länge, Breite und Höhe, die an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinander genommen werden können. Als Arbeitsgerüste dienen sie zur Bereitstellung eines sicheren Arbeitsplatzes, z. B. für die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung und den Abbruch von baulichen Anlagen und des dazu notwendigen Zugangs (Anhang 1 Nr. 3.2 Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten", DIN EN 12811-1 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Teil 1: Arbeitsgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung"). Zu den Arbeitsgerüsten gehören neben den Fassadengerüsten auch Raum- und Hängegerüste sowie fahrbare Gerüste.

Ebenfalls in den Regelungsbereich der TRBS 2121 Teil 1 einbezogen sind Schutzgerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste (z. B. nach DIN 4420-1) Beschäftigte gegen tieferen Absturz oder als Schutzdächer Beschäftigte, Maschinen, Geräte und anderes vor herabfallenden Gegenständen schützen. Bauhilfsmittel, wie z. B. Konsolgerüste, Bockgerüste, Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste und auch fahrbare Arbeitsbühnen, werden in anderen Regelwerken behandelt.

Grundlegend müssen aufgebaute Gerüste standsicher sein, sodass ein Umstürzen ausgeschlossen ist, über einen sicheren Zugang erreichbar sein und über Einrichtungen verfügen, die einen Absturz vom Gerüst verhindern.

Die Arbeits- und Zugangsbereiche von Gerüsten werden grundsätzlich durch einen Seitenschutz gesichert, der aus einem Geländerholm, Zwischenseitenschutz (Knieleiste) und einem Bordbrett besteht. Der Seitenschutz muss gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Die Abmessungen entsprechen den Anforderungen der DIN EN 13372 (Oberkante Geländerholm ≥ 1 m, Bordbrett ≥ 0,15 m, Zwischenabstände max. 0,47 m).

Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen (z. B. Abstand der Gerüstbohlen zum Gebäude). Anforderungen an den Seitenschutz können z. B. DIN EN 12811-1, DIN 4420-1 oder den Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Gerüsthersteller entnommen werden.

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