Auf Basis der Abbruchgenehmigung und der sonstigen maßgeblichen Unterlagen aus der Erkundung bzw. Untersuchung des Abbruchobjektes, die der Veranlasser (Bauherr) übergibt, trifft der Abbruchunternehmer seine Vorbereitungen. Hierzu ist ggf. eine ergänzende Untersuchung des baulichen Zustandes erforderlich. Mit den vorliegenden Informationen wählt der Arbeitgeber die Abbruchtechnologien und -methoden (s. Abschn. 3) sowie die dazu notwendigen Hilfsverfahren und -mittel. Darauf aufbauend ist für Abbruch- und Rückbauarbeiten, an die besondere sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden, eine schriftliche Abbruchanweisung zu erarbeiten, die vor Aufnahme der Abbrucharbeiten auf der Baustelle vorliegen muss. Sie enthält neben den wesentlichen technisch-organisatorischen Informationen zum Arbeitsablauf, die geplanten Arbeitsschutzmaßnahmen und auch die Maßnahmen, die sich aus Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften ergeben.

Nicht zu vernachlässigen ist, dass auch ökonomische Aspekte (Pflichten zur Abfalltrennung, allgemeine Deponiekosten oder Entsorgungskosten für schadstoffbelastete Abfälle) Einfluss auf die Planung der Abbrucharbeiten, insbesondere auch auf die Wahl der Abbruch- oder Rückbaumethode haben.

 
Wichtig

Abbruchanweisung als Gefährdungsbeurteilung

Eine Abbruchanweisung kann, korrekte Erarbeitung vorausgesetzt, wesentliche Anforderungen für eine baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG erfüllen, da mit ihr durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung dokumentiert wird, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

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