(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).

 

(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe

 

1.

auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,

 

2.

auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,

 

3.

die sich im Arbeitsgang befinden,

 

4.

die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

 

5.

die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.

6.[1]

 

6.

die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet sind.

[1] Nr. 6 aufgehoben durch Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom 26.11.2010. Anzuwenden bis 30.11.2010.

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