Zusammenfassung

 
Begriff

Zeit- oder Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung oder Personalleasing – all diese Begriffe meinen dasselbe: Ein Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber einem anderen Betrieb vorübergehend überlassen. Dabei ist der Arbeitgeber (Verleiher) ein Personaldienstleister. Bei ihm ist der (Leih-)Arbeitnehmer fest und meist unbefristet angestellt. Eingesetzt wird er in einem Kundenbetrieb (Entleiher). Dieser kann immer wieder wechseln, denn bei der Arbeitnehmerüberlassung ist der Einsatz einer Arbeitskraft flexibel am Bedarf ausgerichtet. Mal dauert er Tage, mal Wochen, mal Monate. In die Kritik kommt die Arbeitnehmerüberlassung immer wieder v. a. durch niedrige Löhne, Ungleichbehandlung der Leiharbeitnehmer gegenüber der Stammbelegschaft sowie wegen einer deutlich höheren Zahl an Arbeitsunfällen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), sind die Rechte und Pflichten der Beteiligten festgeschrieben. Danach muss der Entleiher eine Erlaubnis von der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit haben. Diese wird zunächst befristet erteilt und gilt erst nach dreimaliger Verlängerung unbefristet. Die Behörde kontrolliert, ob der Verleiher alle Vorschriften einhält. Ist das nicht der Fall, kann die Erlaubnis widerrufen bzw. entzogen werden.

Der Begriff Zeitarbeit stammt aus den Anfängen der Arbeitnehmerüberlassung in den 1970er-Jahren. 2003 wurden erste Tarifverträge abgeschlossen. 2004 fiel die Begrenzung der Überlassungshöchstdauer weg. Außerdem wurde die Wiedereinstellungssperre aufgehoben. Seit der Neuregelung der AÜG-Reform 2017 darf der Verleiher gemäß § 1 Abs. 1b AÜG den Leiharbeiter nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate dem Entleiher überlassen. Eine längere Überlassung ist nur dann möglich, wenn die Überlassung für mindestens 3 Monate und 1 Tag unterbrochen wird. Die Unterbrechung erfolgt durch Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Ein Ausfall aufgrund von Krankheit oder Urlaub zählt nicht zu einer solchen Unterbrechung. Von der Überlassungshöchstdauer kann durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche abgewichen werden.

Ein wichtiger Aspekt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der Gleichbehandlungsgrundsatz: Für die Leiharbeitnehmer gelten die gleichen Arbeitsbedingungen wie für die Stammbelegschaft im Kundenunternehmen. Ist ein Leiharbeitnehmer bei demselben Entleiher 9 Monate ununterbrochen im Einsatz, muss die Gleichstellung im Arbeitsentgelt erfolgen, also Equal Pay. Auch hier sind Abweichungen durch einen Tarifvertrag mit vereinbarten Branchenzuschlägen möglich, wenn dieser eine stufenweise Angleichung des Entgelts vorsieht.

Durch die Kennzeichnungspflicht sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG sog. "Fallschirmlösungen" mit Werksverträgen nicht mehr möglich. In einem Vertrag muss schriftlich der Beginn der Überlassung festgehalten sein, ansonsten droht eine hohe Bußgeldstrafe.

Ist ein Entleihunternehmen von Streik bedroht, darf dort laut § 11 Abs. 5 AÜG kein Leiharbeiter mehr tätig werden. So soll verhindert werden, dass ein Streik mithilfe von Leiharbeitern umgangen wird.

1 Modell: Dreiecksverhältnis

Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer (Abb. 1). Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Der eigentliche Arbeitsvertrag besteht zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher (als Arbeitgeber). Darin ist geregelt, dass der (Leih-)Arbeiter seinen Arbeitseinsatz für einen bestimmten Zeitraum bei einem Kundenunternehmen leistet. Während der Überlassungszeit bleibt der Verleiher weiterhin der Arbeitgeber des Leiharbeitsnehmers.

Abb. 1: Das Dreieck der Arbeitnehmerüberlassung

1.1 Rolle des Entleihers

Der Entleiher:

  • nutzt die Arbeitskraft eines Leiharbeitnehmers. Zwischen den beiden wird kein Vertrag geschlossen. Es bestehen also auch keine arbeitsrechtlichen Ansprüche;
  • hat das Weisungsrecht;
  • ist mitverantwortlich für den Arbeitsschutz;
  • muss dafür sorgen, dass der Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb am Arbeitsplatz unterwiesen und eventuell eingearbeitet wird;
  • haftet gegenüber den Sozialversicherungsträgern für nicht abgeführte Beiträge, wenn der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Entleiher und Verleiher unwirksam sein sollte (§ 10 AÜG).

1.2 Rolle des Verleihers

Der Verleiher:

  • schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, der alle Rechte und Pflichten regelt;
  • vereinbart mit dem Entleiher einen Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit, der höher ist als der Stundenlohn des Leiharbeitnehmers;
  • haftet dafür, dass der Leiharbeitnehmer entsprechend qualifiziert ist;
  • übernimmt i. d. R. keine Gewährleistung für die Qualität der geleisteten Arbeit;
  • haftet nicht bei Arbeitsausfall oder wegen mangelnder Arbeitsleistung;
  • ist mitverantwortlich, dass die Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten werden;
  • ahndet pflicht- und weisungswidriges Verhalten des Leiharbeitnehmers;
  • stellt das Arbeitszeugnis aus.

1.3 Rolle des Arbeitnehmers

Der Leiharbeitnehmer:

  • steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher;
  • wird im Kundenbetrieb vor allem ...

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