Die Baustellenverordnung (BaustellV) verlangt für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, die Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren. Zweck ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern. Gefährdungen entstehen besonders dadurch, dass im Regelfall auf Baustellen mehrere Betriebe gleichzeitig ihre Arbeiten verrichten. Die Abstimmung untereinander bedarf der Bereitschaft zur aktiven Kommunikation und Konsensbereitschaft. Selbige ist gewöhnlich nicht besonders gut ausgeprägt. Vorteilhafter ist eine Abstimmung, die von vornherein organisiert ist. Hier setzt die BaustellV an, indem sie dem Bauherrn als Verursacher und Auftraggeber eines Bauvorhabens die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators aufgibt.
Rechtsgrundlagen zur Baustellenkoordination
Die BaustellV ist eine Verordnung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und nimmt dieses auch direkt in Bezug. Auf Grundlage der BaustellV sind konkretisierende Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) veröffentlicht worden:
- RAB 01 "Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB"
- RAB 10 "Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)"
- RAB 30 "Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)"
- RAB 31 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGePlan"
- RAB 32 "Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)"
- RAB 33 "Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung"
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