(1) 1Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs unter Beachtung insbesondere des Umwelt- und Naturschutzes, der Belange der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Fischerei Verordnungen oder Verwaltungsakte zu erlassen
2. |
zum Verhalten in Häfen und an Lande- und UmschlagsteIlen einschließlich des Güterumschlags und zur Unterhaltung von Häfen- und Umschlaganlagen; |
3. |
zur Registrierung und Kennzeichnung von Schiffen; |
6. |
über die Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung nach § 34 Abs. 1 erteilt oder widerrufen wird, sowie über den Nachweis dieser Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens der Zulassung; |
7. |
über die Befugnis der zuständigen Behörden, Auskünfte zu verlangen, Unterlagen einzusehen sowie Schiffe, Schwimmkörper, Häfen, Fähranlagen und sonstige Anlagen zu betreten. |
2Die Verordnungen und Verwaltungsakte nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 sind im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium zu erlassen. 3Zu den Verordnungen und Verwaltungsakten nach Satz 1 Nrn. 2, 3, 5, 6 und 7 ist das Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium herzustellen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der für den Wasserverkehr zuständigen Behörde, insbesondere der Erteilung von Genehmigungen oder sonstigen Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können natürliche oder juristische Personen beauftragt oder beliehen werden.
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