(1) Für die Teile einer Flussgebietseinheit, die sich im Freistaat Sachsen befinden, erstellt die zuständige Wasserbehörde unter Beteiligung der betroffenen Behörden Beiträge zum Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit und stimmt diese mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder ab.

 

(2) 1Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Beiträge fest, koordiniert die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und führt die Abstimmung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten herbei. 2Das erfolgt, soweit diese betroffen sind, im Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen mit diesen. 3Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den übrigen in der Flussgebietseinheit liegenden Ländern und, mit Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 32 Abs. 3 des Grundgesetzes, mit den beteiligten Staaten die Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens für die Maßnahmenprogramme sowie die Bewirtschaftungspläne und die Koordinierung der Zusammenarbeit zu regeln.

 

(3) 1Der von den betroffenen Ländern und Staaten beschlossene Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm werden, soweit sie sich auf die im Freistaat Sachsen liegenden Gebiete der Flussgebietseinheit beziehen, von der obersten Wasserbehörde veröffentlicht. 2Sie sind mit der Veröffentlichung für die Behörden verbindlich.

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