§ 99 I. Abschnitt Ausgleich
§ 99 Art, Ausmaß, Verfahren
(1) 1Der Ausgleich im Sinne von § 52 Abs. 5 WHG ist durch einen jährlich bis zum 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. 2Ein Ausgleich ist nur zu leisten, falls die wirtschaftlichen Nachteile den Betrag von 150 Euro je Antragsteller und Jahr übersteigen. 3Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 4Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder soweit anderweitige Leistungen für die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden.
(2) 1Zum Ausgleich ist der im Sinne von § 51 Abs. 1 WHG Begünstigte verpflichtet. 2Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. 3Steht kein Begünstigter fest, ist das Land verpflichtet. 4Wird ein Begünstigter später bestimmt, hat er dem Land die aufgewandten Beträge zu erstatten; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Antragsberechtigter ist der Bewirtschafter des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs. 2Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen.
(4) 1Kommt eine Einigung zwischen dem Antragsberechtigten und dem Begünstigten trotz ernsthafter Bemühungen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle über die Höhe des Ausgleichs. 2Die Einigungsstelle setzt sich zusammen aus je einem Vertreter beider Parteien sowie einem neutralen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. 3Bei Bedarf kann ein Sachverständiger zur Beratung hinzugezogen werden.
§ 100 II. Abschnitt Entschädigung
§ 100 Entschädigung
(1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach den §§ 96 bis 99 WHG ist die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erlässt.
(2) Die §§ 96 bis 99 WHG gelten entsprechend für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 101 III. Abschnitt Enteignung
§ 101 Enteignung
1Bei Ausbaumaßnahmen ersetzt die Planfeststellung, bei Gewässerbenutzungen die Bewilligung und die nach § 15 WHG erteilte Erlaubnis die Planfeststellung nach Enteignungsrecht. 2Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.